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BGBl. II Nr. 31/2019

kundgemacht 31.01.2019 RIS↗
Wasserstraßen-Verkehrsordnung (WVO)
Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie betreffend eine Wasserstraßen-Verkehrsordnung (WVO)
Kundmachung BGBl. II Nr. 31/2019× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Wasserstraßen-Verkehrsordnung (WVO) neu § 0↗RIS↗
§ 601neu
in Kraft ab 01.02.2019 · idF BGBl. II Nr. 31/2019 § 601↗RIS↗

6. Kapitel
Fahrregeln

1. Abschnitt
Allgemeines

Paragraph 6 Punkt 01

Begriffsbestimmungen

  1. Ziffer eins
    Im Sinne dieses Kapitels gelten als:
    1. Litera a
      „Begegnen“: wenn zwei Fahrzeuge direkt entgegengesetzte oder fast entgegengesetzte Kurse fahren;
    2. Litera b
      „Überholen“: wenn ein Fahrzeug (Überholender) sich einem anderen in Fahrt befindlichen Fahrzeug (Vorausfahrender) in einem Winkel von mehr als 22,5° hinter der Querlinie des letzteren nähert und an ihm vorbeifährt;
    3. Litera c
      „Kreuzen“: wenn sich zwei Fahrzeuge einander in anderer als in den Litera a, und b genannter Weise nähern.
  2. Ziffer 2
    Soweit nicht anders bestimmt ist, gelten die für Fahrzeuge anwendbaren Vorschriften dieses Kapitels auch für Verbände.