Schnelle Schiffe müssen allen übrigen Fahrzeugen den für deren Kurs und zum Manövrieren notwendigen Raum lassen. Sie können nicht verlangen, dass diese ihnen ausweichen.
BGBl. II Nr. 31/2019
Wasserstraßen-Verkehrsordnung (WVO)
Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie betreffend eine Wasserstraßen-Verkehrsordnung (WVO)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 601aneu
Paragraph 6 Punkt 01 a
Schnelle Schiffe
- Ziffer eins
- Ziffer 2Im Donauraum gilt Ziffer eins, nicht gegenüber Kleinfahrzeugen.