Begegnen zwei Fahrzeuge einander so, dass die Gefahr eines Zusammenstoßes besteht, muss jedes Fahrzeug nach Steuerbord ausweichen, damit sie einander an der Backbordseite passieren. Dies gilt nicht für Kleinfahrzeuge gegenüber Fahrzeugen, die nicht Kleinfahrzeuge sind.
BGBl. II Nr. 31/2019
Wasserstraßen-Verkehrsordnung (WVO)
Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie betreffend eine Wasserstraßen-Verkehrsordnung (WVO)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 604neu
Paragraph 6 Punkt 04
Begegnen: Grundregeln
- Ziffer eins
- Ziffer 2Beim Begegnen müssen die Bergfahrer unter Berücksichtigung der örtlichen Umstände und des übrigen Verkehrs den Talfahrern einen geeigneten Weg frei lassen.
- Ziffer 3Bergfahrer, die Talfahrer an Backbord vorbeifahren lassen, geben kein Zeichen.
- Ziffer 4Bergfahrer, die Talfahrer an Steuerbord vorbeifahren lassen, müssen rechtzeitig an Steuerbord zeigen:
- Litera abei Nacht:
- Strichaufzählungein weißes helles Funkellicht, das mit einer hellblauen Tafel gekoppelt sein kann;
- Litera bbei Tag:
- Strichaufzählungein weißes starkes Funkellicht oder
- Strichaufzählungeine hellblaue Tafel, gekoppelt mit einem weißen hellen Funkellicht.
Diese Zeichen müssen von vorn und von hinten sichtbar sein und bis zur Beendigung der Vorbeifahrt gezeigt werden. Sie dürfen nicht länger beibehalten werden, es sei denn, die Bergfahrer wollen ihre Absicht anzeigen, auch weiterhin Talfahrer an Steuerbord vorbeifahren zu lassen. Die hellblaue Tafel muss einen weißen Rand von mindestens 5 cm Breite haben, der Rahmen, das Gestänge und die Leuchte des Funkellichtes müssen von dunkler Farbe sein. - Ziffer 5Muss angenommen werden, dass die Absicht der Bergfahrer von den Talfahrern nicht verstanden worden ist, müssen die Bergfahrer folgende Zeichen geben:
- Strichaufzählung„einen kurzen Ton“, wenn die Vorbeifahrt an Backbord stattfinden soll,
- Strichaufzählung„zwei kurze Töne“, wenn die Vorbeifahrt an Steuerbord stattfinden soll.
- Ziffer 6Unbeschadet der Bestimmungen des Paragraph 6 Punkt 05, müssen die Talfahrer den Weg nehmen, den ihnen die Bergfahrer nach den vorstehenden Bestimmungen weisen; sie müssen die Sichtzeichen nach Ziffer 4 und die Schallzeichen nach Ziffer 5, erwidern, die die Bergfahrer an sie gerichtet haben.
- Ziffer 7Die Ziffer 2 bis 6 gelten nicht für Kleinfahrzeuge gegenüber Fahrzeugen, die nicht Kleinfahrzeuge sind, und nicht für das Begegnen von Kleinfahrzeugen untereinander.
- Ziffer 8Unbeschadet der Bestimmungen nach Ziffer eins,, welche etwas anderes vorsehen, müssen, wenn sich zwei Kleinfahrzeuge unterschiedlicher Kategorien derart begegnen, dass die Gefahr eines Zusammenstoßes besteht, Kleinfahrzeuge mit Maschinenantrieb allen anderen Kleinfahrzeugen ausweichen und müssen Kleinfahrzeuge, die weder mit Maschinenantrieb noch unter Segel fahren, Kleinfahrzeugen unter Segel ausweichen. Dabei muss ein Fahrzeug, welches nahe am Rand des bezeichneten Fahrwassers fährt, seine Fahrt entlang des Randes fortsetzen, wenn sich dieser Rand an der Steuerbordseite befindet; das andere Fahrzeug muss diesem ausweichen.