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BGBl. II Nr. 31/2019

kundgemacht 31.01.2019 RIS↗
Wasserstraßen-Verkehrsordnung (WVO)
Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie betreffend eine Wasserstraßen-Verkehrsordnung (WVO)
Kundmachung BGBl. II Nr. 31/2019× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Wasserstraßen-Verkehrsordnung (WVO) neu § 0↗RIS↗
§ 611neu
in Kraft ab 01.02.2019 · idF BGBl. II Nr. 31/2019 § 611↗RIS↗

Paragraph 6 Punkt 11

Überholverbot durch Schifffahrtszeichen

  1. Ziffer eins
    Unbeschadet des Paragraph 6 Punkt 08, Ziffer eins, besteht:
    1. Litera a
      ein allgemeines Überholverbot auf Strecken, deren Grenzen durch das Tafelzeichen A.2 oder A.4 (Anlage 7) gekennzeichnet sind,
    2. Litera b
      ein Überholverbot für Verbände untereinander auf Strecken, deren Grenzen durch das Tafelzeichen A.3 oder A.4.1 (Anlage 7) gekennzeichnet sind. Dies gilt nicht, wenn einer der Verbände ein Schubverband ist, dessen Länge 110 m und dessen Breite 12 m nicht überschreitet.
  2. Ziffer 2
    In Österreich gelten Überholverbote gemäß Ziffer eins, nicht gegenüber Kleinfahrzeugen.