BGBl. II Nr. 31/2019
Wasserstraßen-Verkehrsordnung (WVO)
Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie betreffend eine Wasserstraßen-Verkehrsordnung (WVO)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 614neu
Paragraph 6 Punkt 14
Verhalten bei der Abfahrt
Für Fahrzeuge, ausgenommen Fähren, die ihren Liege- oder Ankerplatz verlassen, ohne zu wenden, gilt Paragraph 6 Punkt 13, entsprechend; sie haben statt der Schallzeichen nach Paragraph 6 Punkt 13, Ziffer 2, folgende Zeichen zu geben:
„einen kurzen Ton“, wenn sie ihren Kurs nach Steuerbord richten;
„zwei kurze Töne“, wenn sie ihren Kurs nach Backbord richten.