Es ist verboten, Anker, Trossen oder Ketten schleifen zu lassen.
BGBl. II Nr. 31/2019
Wasserstraßen-Verkehrsordnung (WVO)
Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie betreffend eine Wasserstraßen-Verkehrsordnung (WVO)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 618neu
Paragraph 6 Punkt 18
Verbot des Schleifenlassens von Ankern, Trossen oder Ketten
- Ziffer eins
- Ziffer 2Dieses Verbot gilt nicht für kleine Bewegungen auf Liegestellen und nicht für das Manövrieren mit Ausnahme folgender Fälle:
- Litera ain einer Entfernung von weniger als 100 m von Brücken, Schleusen, Wehren, Fähren oder Schwimmkörpern in Betrieb;
- Litera bauf Strecken, die nach Paragraph 7 Punkt 03, Ziffer eins, Litera b, durch das Verbotszeichen A.6 (Anlage 7) gekennzeichnet sind.
- Ziffer 3Das Verbot nach Ziffer eins, gilt nicht auf Strecken, die nach Paragraph 7 Punkt 03, Ziffer 2, durch das Hinweiszeichen E.6 (Anlage 7) gekennzeichnet sind.