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BGBl. II Nr. 31/2019

kundgemacht 31.01.2019 RIS↗
Wasserstraßen-Verkehrsordnung (WVO)
Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie betreffend eine Wasserstraßen-Verkehrsordnung (WVO)
Kundmachung BGBl. II Nr. 31/2019× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Wasserstraßen-Verkehrsordnung (WVO) neu § 0↗RIS↗
§ 618neu
in Kraft ab 01.02.2019 · idF BGBl. II Nr. 31/2019 § 618↗RIS↗

Paragraph 6 Punkt 18

Verbot des Schleifenlassens von Ankern, Trossen oder Ketten

  1. Ziffer eins
    Es ist verboten, Anker, Trossen oder Ketten schleifen zu lassen.
  2. Ziffer 2
    Dieses Verbot gilt nicht für kleine Bewegungen auf Liegestellen und nicht für das Manövrieren mit Ausnahme folgender Fälle:
    1. Litera a
      in einer Entfernung von weniger als 100 m von Brücken, Schleusen, Wehren, Fähren oder Schwimmkörpern in Betrieb;
    2. Litera b
      auf Strecken, die nach Paragraph 7 Punkt 03, Ziffer eins, Litera b, durch das Verbotszeichen A.6 (Anlage 7) gekennzeichnet sind.
  3. Ziffer 3
    Das Verbot nach Ziffer eins, gilt nicht auf Strecken, die nach Paragraph 7 Punkt 03, Ziffer 2, durch das Hinweiszeichen E.6 (Anlage 7) gekennzeichnet sind.