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BGBl. II Nr. 31/2019

kundgemacht 31.01.2019 RIS↗
Wasserstraßen-Verkehrsordnung (WVO)
Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie betreffend eine Wasserstraßen-Verkehrsordnung (WVO)
Kundmachung BGBl. II Nr. 31/2019× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Wasserstraßen-Verkehrsordnung (WVO) neu § 0↗RIS↗
§ 621aneu
in Kraft ab 01.02.2019 · idF BGBl. II Nr. 31/2019 § 621a↗RIS↗

Paragraph 6 Punkt 21 a

Verstellen von Schubleichtern, die nicht Teil eines Schubverbandes sind

Ein Schubleichter der nicht Teil eines Schubverbandes ist, darf nur fortbewegt werden:

  1. Litera a
    längsseits gekuppelt an ein Fahrzeug mit Maschinenantrieb;
  2. Litera b
    gemäß den Anweisungen der zuständigen Behörde oder mit deren Genehmigung;
  3. Litera c
    auf kurzen Strecken für das Zusammenstellen oder Aufstellen eines Schubverbandes;
  4. Litera d
    längsseits gekuppelt an ein Fahrzeug mit einer Steuereinrichtung und ausreichender Besatzung.