längsseits gekuppelt an ein Fahrzeug mit Maschinenantrieb;
BGBl. II Nr. 31/2019
Wasserstraßen-Verkehrsordnung (WVO)
Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie betreffend eine Wasserstraßen-Verkehrsordnung (WVO)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 621aneu
Paragraph 6 Punkt 21 a
Verstellen von Schubleichtern, die nicht Teil eines Schubverbandes sind
Ein Schubleichter der nicht Teil eines Schubverbandes ist, darf nur fortbewegt werden:
- Litera a
- Litera bgemäß den Anweisungen der zuständigen Behörde oder mit deren Genehmigung;
- Litera cauf kurzen Strecken für das Zusammenstellen oder Aufstellen eines Schubverbandes;
- Litera dlängsseits gekuppelt an ein Fahrzeug mit einer Steuereinrichtung und ausreichender Besatzung.