Wenn die zuständige Behörde durch ein allgemeines Verbotszeichen A.1 Litera a bis f (Anlage 7) bekannt gibt, dass die Schifffahrt vorübergehend gesperrt ist, müssen alle Fahrzeuge vor diesem Verbotszeichen anhalten.
BGBl. II Nr. 31/2019
Wasserstraßen-Verkehrsordnung (WVO)
Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie betreffend eine Wasserstraßen-Verkehrsordnung (WVO)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 622neu
Paragraph 6 Punkt 22
Sperrung der Schifffahrt
- Ziffer eins
- Ziffer 2Das Befahren von Wasserflächen, die durch das Tafelzeichen
- Litera aA.1a (Anlage 7) gekennzeichnet sind, ist allen Fahrzeugen verboten;
- Litera bA.12 (Anlage 7) gekennzeichnet sind, ist allen Fahrzeugen mit Maschinenantrieb verboten;
- Litera cA.1.1 (Anlage 7) gekennzeichnet sind, ist allen Fahrzeugen mit Ausnahme der Kleinfahrzeuge ohne Antriebsmaschine verboten.