Rechtstracker.at

BGBl. II Nr. 31/2019

kundgemacht 31.01.2019 RIS↗
Wasserstraßen-Verkehrsordnung (WVO)
Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie betreffend eine Wasserstraßen-Verkehrsordnung (WVO)
Kundmachung BGBl. II Nr. 31/2019× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Wasserstraßen-Verkehrsordnung (WVO) neu § 0↗RIS↗
§ 622neu
in Kraft ab 01.02.2019 · idF BGBl. II Nr. 31/2019 § 622↗RIS↗

Paragraph 6 Punkt 22

Sperrung der Schifffahrt

  1. Ziffer eins
    Wenn die zuständige Behörde durch ein allgemeines Verbotszeichen A.1 Litera a bis f (Anlage 7) bekannt gibt, dass die Schifffahrt vorübergehend gesperrt ist, müssen alle Fahrzeuge vor diesem Verbotszeichen anhalten.
  2. Ziffer 2
    Das Befahren von Wasserflächen, die durch das Tafelzeichen
    1. Litera a
      A.1a (Anlage 7) gekennzeichnet sind, ist allen Fahrzeugen verboten;
    2. Litera b
      A.12 (Anlage 7) gekennzeichnet sind, ist allen Fahrzeugen mit Maschinenantrieb verboten;
    3. Litera c
      A.1.1 (Anlage 7) gekennzeichnet sind, ist allen Fahrzeugen mit Ausnahme der Kleinfahrzeuge ohne Antriebsmaschine verboten.