BGBl. II Nr. 31/2019
Wasserstraßen-Verkehrsordnung (WVO)
Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie betreffend eine Wasserstraßen-Verkehrsordnung (WVO)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 622aneu
Paragraph 6 Punkt 22 a
Vorbeifahrt an schwimmenden Geräten in Betrieb, an festgefahrenen oder gesunkenen Fahrzeugen sowie an Fahrzeugen mit eingeschränkter Manövrierfähigkeit
Es ist verboten, an den im Paragraph 3 Punkt 25, genannten Fahrzeugen an der Seite vorbeizufahren, an der sie das rote Licht oder rote Lichter nach Paragraph 3 Punkt 25, Ziffer eins, Litera b, und d oder die Tafel mit dem Zeichen A.1 (Anlage 7), den roten Ball oder die rote Flagge nach Paragraph 3 Punkt 25, Ziffer eins, Litera b, und d führen, oder an den in Paragraph 3 Punkt 34, genannten Fahrzeugen an der Seite vorbeizufahren, an der sie die zwei roten Lichter oder die zwei schwarzen Bälle nach Paragraph 3 Punkt 34, Ziffer 2, Litera a, führen.