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BGBl. II Nr. 31/2019

kundgemacht 31.01.2019 RIS↗
Wasserstraßen-Verkehrsordnung (WVO)
Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie betreffend eine Wasserstraßen-Verkehrsordnung (WVO)
Kundmachung BGBl. II Nr. 31/2019× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Wasserstraßen-Verkehrsordnung (WVO) neu § 0↗RIS↗
§ 624neu
in Kraft ab 01.02.2019 · idF BGBl. II Nr. 31/2019 § 624↗RIS↗

5. Abschnitt
Durchfahren von Brücken, Wehren und Schleusen

Paragraph 6 Punkt 24

Durchfahren von Brücken und Wehren: Allgemeines

  1. Ziffer eins
    Ist in einer Brücken- oder Wehröffnung das Fahrwasser nicht hinreichend breit für die gleichzeitige Durchfahrt, gilt Paragraph 6 Punkt 07,
  2. Ziffer 2
    Ist das Durchfahren einer Brücken- oder Wehröffnung erlaubt und ist diese Öffnung gekennzeichnet durch:
    1. Litera a
      das Tafelzeichen A.10 (Anlage 7), ist die Schifffahrt außerhalb des durch die beiden Tafeln dieses Zeichens begrenzten Raumes verboten;
    2. Litera b
      das Tafelzeichen D.2 (Anlage 7), wird der Schifffahrt empfohlen, sich in dem durch die beiden Tafeln oder Lichter dieses Zeichens begrenzten Raum zu halten.