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BGBl. II Nr. 31/2019

kundgemacht 31.01.2019 RIS↗
Wasserstraßen-Verkehrsordnung (WVO)
Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie betreffend eine Wasserstraßen-Verkehrsordnung (WVO)
Kundmachung BGBl. II Nr. 31/2019× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Wasserstraßen-Verkehrsordnung (WVO) neu § 0↗RIS↗
§ 625neu
in Kraft ab 01.02.2019 · idF BGBl. II Nr. 31/2019 § 625↗RIS↗

Paragraph 6 Punkt 25

Durchfahren fester Brücken

  1. Ziffer eins
    Sind bestimmte Öffnungen fester Brücken durch ein oder mehrere rote Lichter oder rot-weiß-rote Tafeln (Zeichen A.1 – Anlage 7) gekennzeichnet, ist das Durchfahren dieser Öffnungen verboten.
  2. Ziffer 2
    Sind bestimmte Öffnungen fester Brücken gekennzeichnet durch:
    1. Litera a
      das Tafelzeichen D.1a (Anlage 7) oder
    2. Litera b
      das Tafelzeichen D.1b (Anlage 7),
    das über der Brückenöffnung angebracht ist, wird empfohlen, vorzugsweise diese Öffnungen zu benutzen.
    Ist die Öffnung nach Litera a, gekennzeichnet, ist die Durchfahrt in beiden Richtungen erlaubt.
    Ist sie nach Litera b, gekennzeichnet, ist die Durchfahrt in der Gegenrichtung verboten; in diesem Fall ist die Öffnung auf der anderen Seite durch das Verbotszeichen A.1 (Anlage 7) gekennzeichnet.
  3. Ziffer 3
    Sind bestimmte Öffnungen fester Brücken nach Ziffer 2, gekennzeichnet, kann die Schifffahrt die nicht gekennzeichneten Öffnungen nur auf eigene Gefahr benutzen.