Sind bestimmte Öffnungen fester Brücken durch ein oder mehrere rote Lichter oder rot-weiß-rote Tafeln (Zeichen A.1 – Anlage 7) gekennzeichnet, ist das Durchfahren dieser Öffnungen verboten.
BGBl. II Nr. 31/2019
Wasserstraßen-Verkehrsordnung (WVO)
Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie betreffend eine Wasserstraßen-Verkehrsordnung (WVO)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 625neu
Paragraph 6 Punkt 25
Durchfahren fester Brücken
- Ziffer eins
- Ziffer 2Sind bestimmte Öffnungen fester Brücken gekennzeichnet durch:
- Litera adas Tafelzeichen D.1a (Anlage 7) oder
- Litera bdas Tafelzeichen D.1b (Anlage 7),
das über der Brückenöffnung angebracht ist, wird empfohlen, vorzugsweise diese Öffnungen zu benutzen.Ist die Öffnung nach Litera a, gekennzeichnet, ist die Durchfahrt in beiden Richtungen erlaubt.Ist sie nach Litera b, gekennzeichnet, ist die Durchfahrt in der Gegenrichtung verboten; in diesem Fall ist die Öffnung auf der anderen Seite durch das Verbotszeichen A.1 (Anlage 7) gekennzeichnet. - Ziffer 3Sind bestimmte Öffnungen fester Brücken nach Ziffer 2, gekennzeichnet, kann die Schifffahrt die nicht gekennzeichneten Öffnungen nur auf eigene Gefahr benutzen.