In Österreich haben abweichend von Z 1 ein Vorrecht auf Schleusung:In Österreich haben abweichend von Ziffer eins, ein Vorrecht auf Schleusung:
Fahrzeuge, die zur Rettung und Hilfeleistung verwendet werden;
Fahrzeuge der Schifffahrtsaufsicht, des öffentlichen Sicherheitsdienstes und der Zollverwaltung im Einsatz;
schwer beschädigte Fahrzeuge;
Fahrzeuge gemäß § 6.29 Z 1 lit. b undFahrzeuge gemäß Paragraph 6 Punkt 29, Ziffer eins, Litera b, und
Tagesausflugsschiffe im fahrplanmäßigen Linienverkehr.
Nach jeder Berg- oder Talschleusung von Fahrzeugen, die ihr Vorrecht geltend gemacht haben, sind jeweils einmal die zurückgestellten Fahrzeuge ohne Vorrecht in derselben Richtung zu schleusen. Ist ein Fahrzeug auf das Zeichen zur Einfahrt nicht schleusungsbereit, so hat es die Schleusenaufsicht und das als nächstes zu schleusende Fahrzeug zu verständigen.