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BGBl. II Nr. 31/2019

kundgemacht 31.01.2019 RIS↗
Wasserstraßen-Verkehrsordnung (WVO)
Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie betreffend eine Wasserstraßen-Verkehrsordnung (WVO)
Kundmachung BGBl. II Nr. 31/2019× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Wasserstraßen-Verkehrsordnung (WVO) neu § 0↗RIS↗
§ 631neu
in Kraft 01.02.2019 – 29.06.2023 · idF BGBl. II Nr. 31/2019 · danach: BGBl. II Nr. 204/2023 § 631↗RIS↗

Paragraph 6 Punkt 31

Kommunikation beim Stillliege

  1. Ziffer eins
    Fahrzeuge und Schwimmkörper, die im Fahrwasser oder in dessen Nähe außerhalb der Häfen oder der durch die zuständigen Behörden bestimmten Liegestellen stillliegen, müssen bei beschränkten Sichtverhältnissen ihre Sprechfunkanlage im Verkehrskreis Schiff-Schiff auf Empfang geschaltet haben. Sobald sie über Sprechfunk vernehmen, dass sich andere Fahrzeuge nähern oder sobald und solange sie das nach Paragraph 6 Punkt 32, Ziffer 4, oder nach Paragraph 6 Punkt 33, Ziffer eins, Litera b, vorgeschriebene Schallzeichen eines herankommenden Fahrzeugs vernehmen, müssen sie über Sprechfunk ihre Position (Stromkilometer) bekanntgeben.
  2. Ziffer 2
    Bei einem Schubverband gilt Ziffer eins, nicht für andere Fahrzeuge des Verbandes als das schiebende Fahrzeug. Bei Koppelverbänden gelten sie nur für eines der Fahrzeuge des Verbandes. Bei einem Schleppverband gilt Ziffer eins, für das Schleppboot und den letzten Anhang.
  3. Ziffer 3
    Dieser Paragraph gilt auch für Fahrzeuge, die im Fahrwasser oder in dessen Nähe festgefahren sind und andere Fahrzeuge gefährden können.