Rechtstracker.at

BGBl. II Nr. 31/2019

kundgemacht 31.01.2019 RIS↗
Wasserstraßen-Verkehrsordnung (WVO)
Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie betreffend eine Wasserstraßen-Verkehrsordnung (WVO)
Kundmachung BGBl. II Nr. 31/2019× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Wasserstraßen-Verkehrsordnung (WVO) neu § 0↗RIS↗
§ 634neu
in Kraft ab 01.02.2019 · idF BGBl. II Nr. 31/2019 § 634↗RIS↗

7. Abschnitt
Besondere Regeln

Paragraph 6 Punkt 34

Besonderer Vorrang

  1. Ziffer eins
    Bei einer Begegnung mit oder Kreuzung des Kurses von
    1. Litera a
      einem Fahrzeug, das die Zeichen nach Paragraph 3 Punkt 34, führt,
    2. Litera b
      einem Fahrzeug, das die Zeichen nach Paragraph 3 Punkt 35, führt,
    müssen andere Fahrzeuge ausweichen.
  2. Ziffer 2
    Bei einer Begegnung oder Kreuzung des Kurses von einem Fahrzeug nach Ziffer eins, Litera a und einem Fahrzeug nach Ziffer eins, Litera b, muss das Letztere dem Ersteren ausweichen.
  3. Ziffer 3
    Fahrzeuge dürfen sich dem Heck eines Fahrzeugs, das die Zeichen nach Paragraph 3 Punkt 37, führt, nicht näher als 1000 m nähern.