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BGBl. II Nr. 31/2019

kundgemacht 31.01.2019 RIS↗
Wasserstraßen-Verkehrsordnung (WVO)
Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie betreffend eine Wasserstraßen-Verkehrsordnung (WVO)
Kundmachung BGBl. II Nr. 31/2019× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Wasserstraßen-Verkehrsordnung (WVO) neu § 0↗RIS↗
§ 637neu
in Kraft ab 01.02.2019 · idF BGBl. II Nr. 31/2019 § 637↗RIS↗

Paragraph 6 Punkt 37

Verhalten der Taucher und gegenüber Tauchern

  1. Ziffer eins
    Das Tauchen ohne ausdrückliche Genehmigung ist an Stellen verboten, an denen die Schifffahrt behindert werden könnte, insbesondere:
    1. Litera a
      auf der üblichen Fahrlinie von Fahrzeugen, die die Zeichen nach Paragraph 3 Punkt 16, führen;
    2. Litera b
      vor und in Hafeneinfahrten;
    3. Litera c
      in der Nähe und im Bereich von Liegestellen;
    4. Litera d
      in Bereichen, die dem Wasserschilaufen oder ähnlichen Aktivitäten vorbehalten sind;
    5. Litera e
      im Fahrwasser;
    6. Litera f
      in Häfen.
  2. Ziffer 2
    Alle Fahrzeuge müssen einen ausreichenden Abstand zu Fahrzeugen halten, die die Zeichen nach Paragraph 3 Punkt 36, führen.
  3. Ziffer 3
    In Österreich gilt zusätzlich Paragraph 16 Punkt 04,