Das Tauchen ohne ausdrückliche Genehmigung ist an Stellen verboten, an denen die Schifffahrt behindert werden könnte, insbesondere:
- Litera aauf der üblichen Fahrlinie von Fahrzeugen, die die Zeichen nach Paragraph 3 Punkt 16, führen;
- Litera bvor und in Hafeneinfahrten;
- Litera cin der Nähe und im Bereich von Liegestellen;
- Litera din Bereichen, die dem Wasserschilaufen oder ähnlichen Aktivitäten vorbehalten sind;
- Litera eim Fahrwasser;
- Litera fin Häfen.