Fahrzeuge und Schwimmkörper sowie schwimmende Anlagen dürfen am Ufer nicht festmachen:
- Litera aauf den Abschnitten der Wasserstraße, für die ein allgemeines Festmacheverbot besteht;
- Litera bauf Strecken, die durch das Tafelzeichen A.7 (Anlage 7) gekennzeichnet sind, auf der Seite der Wasserstraße, auf der das Tafelzeichen steht.