Zwischen Fahrzeugen, Schub- und Koppelverbänden sind beim Stillliegen folgende Mindestabstände einzuhalten:
- Litera a10 m, wenn eines von ihnen ein blaues Licht oder einen blauen Kegel nach Paragraph 3 Punkt 14, Ziffer eins, führt;
- Litera b50 m, wenn eines von ihnen zwei blaue Lichter oder zwei blaue Kegel nach Paragraph 3 Punkt 14, Ziffer 2, führt;
- Litera c100 m, wenn eines von ihnen drei blaue Lichter oder drei blaue Kegel nach Paragraph 3 Punkt 14, Ziffer 3, führt.