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BGBl. II Nr. 31/2019

kundgemacht 31.01.2019 RIS↗
Wasserstraßen-Verkehrsordnung (WVO)
Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie betreffend eine Wasserstraßen-Verkehrsordnung (WVO)
Kundmachung BGBl. II Nr. 31/2019× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Wasserstraßen-Verkehrsordnung (WVO) neu § 0↗RIS↗
§ 707neu
in Kraft ab 01.02.2019 · idF BGBl. II Nr. 31/2019 § 707↗RIS↗

Paragraph 7 Punkt 07

Stillliegen im Fall der Beförderung gefährlicher Güter

  1. Ziffer eins
    Zwischen Fahrzeugen, Schub- und Koppelverbänden sind beim Stillliegen folgende Mindestabstände einzuhalten:
    1. Litera a
      10 m, wenn eines von ihnen ein blaues Licht oder einen blauen Kegel nach Paragraph 3 Punkt 14, Ziffer eins, führt;
    2. Litera b
      50 m, wenn eines von ihnen zwei blaue Lichter oder zwei blaue Kegel nach Paragraph 3 Punkt 14, Ziffer 2, führt;
    3. Litera c
      100 m, wenn eines von ihnen drei blaue Lichter oder drei blaue Kegel nach Paragraph 3 Punkt 14, Ziffer 3, führt.
  2. Ziffer 2
    Die Verpflichtung nach Ziffer eins, Litera a, gilt nicht
    1. Litera a
      für Fahrzeuge, Schub- und Koppelverbände, die die gleiche Bezeichnung führen;
    2. Litera b
      für Fahrzeuge, die diese Bezeichnung nicht führen, aber ein Zulassungszeugnis nach Kapitel 1.16 des ADN besitzen und den Sicherheitsanforderungen für Fahrzeuge nach Paragraph 3 Punkt 14, Ziffer eins, entsprechen.
  3. Ziffer 3
    In besonderen Fällen kann die zuständige Behörde für das Stillliegen Ausnahmen zulassen.