Die Schiffsführer von folgenden Fahrzeugen und Verbänden müssen sich vor der Einfahrt in eine Strecke oder vor der Vorbeifahrt an einem Verkehrsposten, einer Verkehrszentrale oder vor der Durchfahrt einer Schleuse, die von den zuständigen Behörden gekennzeichnet sind, gegebenenfalls mit Hilfe des Zeichens B.11 (Anlage 7), melden:
- Litera aFahrzeuge und Verbände, die gefährliche Güter nach den Bestimmungen des ADN befördern;
- Litera bFahrzeuge, die mehr als 20 Container befördern;
- Litera cFahrgastschiffe, ausgenommen Tagesausflugsschiffe;
- Litera dSeeschiffe, ausgenommen Sportfahrzeuge;
- Litera eSondertransporte nach Paragraph eins Punkt 21,;
- Litera fandere Fahrzeuge und Verbände, wenn von der zuständigen Behörde vorgeschrieben.
In Österreich hat die Meldung gemäß Litera a, vor Antritt der Reise, wenn diese im Inland beginnt, andernfalls spätestens bei der Einreise des Fahrzeugs zu erfolgen. Die Meldung ist, soweit sie nicht im Wege eines Binnenschifffahrts-Informationsdienstes abgegeben wird, an eine Schleusenaufsicht gemäß Anhang 2 zu richten. In Österreich sind die Meldungen gemäß Litera b bis f nicht erforderlich und Bunkerboote sind von der Meldepflicht gemäß Litera a, ausgenommen, wenn sie nur zum Bunkern oder Bilgenentölen eingesetzt werden.