Vor Beginn des Bunkerns von verflüssigtem Erdgas (LNG) muss der Schiffsführer des zu bebunkernden Fahrzeugs sich davon vergewissern, dass
- Litera adie vorgeschriebenen Mittel zur Brandbekämpfung jederzeit betriebsbereit sind und
- Litera bdie vorgeschriebenen Mittel zur Evakuierung der an Bord des zu bebunkernden Fahrzeugs befindlichen Personen zwischen dem Fahrzeug und dem Kai angebracht sind.