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BGBl. II Nr. 315/2019

kundgemacht 31.10.2019 RIS↗
Sorgfaltspflichten-Umsatzsteuerverordnung – Sorgfaltspflichten-UStV
Verordnung des Bundesministers für Finanzen, mit der Aufzeichnungs- und Sorgfaltspflichten im Bereich des E-Commerce und des Versandhandels bestimmt werden (Sorgfaltspflichten-Umsatzsteuerverordnung – Sorgfaltspflichten-UStV)
Kundmachung BGBl. II Nr. 315/2019× zu Sorgfaltspflichten-UStV×

Änderungen durch diese Kundmachung

Sorgfaltspflichten-Umsatzsteuerverordnung (Sorgfaltspflichten-UStV) neu § 0↗RIS↗
§ 1neu
in Kraft ab 01.11.2019 · idF BGBl. II Nr. 315/2019 § 1↗RIS↗

Beteiligte Unternehmer

Paragraph eins,

Als Unternehmer, die gemäß Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer 2, Umsatzsteuergesetz 1994 (UStG 1994) an einem innergemeinschaftlichen Versandhandel oder einem Einfuhr-Versandhandel beteiligt sind, gelten:

  1. Ziffer eins
    Unternehmer, die über eine elektronische Schnittstelle potentielle Kunden in den Webshop oder auf die Website des Lieferanten leiten, wenn die Höhe des Entgelts, das sie dafür vom Lieferanten erhalten zumindest teilweise vom Zustandekommen und der Höhe des Umsatzes des Lieferanten abhängt und diese Umsätze der Lieferanten insgesamt 1.000.000 Euro im Kalenderjahr übersteigen.