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BGBl. II Nr. 315/2019

kundgemacht 31.10.2019 RIS↗
Sorgfaltspflichten-Umsatzsteuerverordnung – Sorgfaltspflichten-UStV
Verordnung des Bundesministers für Finanzen, mit der Aufzeichnungs- und Sorgfaltspflichten im Bereich des E-Commerce und des Versandhandels bestimmt werden (Sorgfaltspflichten-Umsatzsteuerverordnung – Sorgfaltspflichten-UStV)
Kundmachung BGBl. II Nr. 315/2019× zu Sorgfaltspflichten-UStV×

Änderungen durch diese Kundmachung

Sorgfaltspflichten-Umsatzsteuerverordnung (Sorgfaltspflichten-UStV) neu § 0↗RIS↗
§ 4neu
in Kraft ab 01.11.2019 · idF BGBl. II Nr. 315/2019 § 4↗RIS↗

Aufzeichnungspflichten

Paragraph 4,

Die Aufzeichnungen nach Paragraph 18, Absatz 11, UStG 1994 müssen jedenfalls folgende Informationen enthalten:

  1. Ziffer eins
    Name, Postadresse und E-Mail-, Website- oder andere elektronische Adresse des Lieferanten oder Erbringers der sonstigen Leistung;
  2. Ziffer 2
    Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer oder nationale Steuernummer des Lieferanten oder Erbringers der sonstigen Leistung, falls erhältlich;
  3. Ziffer 3
    Bankverbindung oder Nummer des virtuellen Kontos des Lieferanten oder Erbringers der sonstigen Leistung, falls erhältlich;
  4. Ziffer 4
    im Fall einer Lieferung
    1. Litera a
      eine Beschreibung der Gegenstände,
    2. Litera b
      das dafür bezahlte Entgelt bzw. den Wert der Gegenstände,
    3. Litera c
      der Ort an dem die Beförderung oder Versendung endet,
    4. Litera d
      der Zeitpunkt, an dem die Lieferung ausgeführt wird oder, falls nicht vorhanden, der Zeitpunkt der Bestellung und
    5. Litera e
      falls erhältlich, eine einmalig vergebene Transaktionsnummer;
  5. Ziffer 5
    im Fall einer sonstigen Leistung
    1. Litera a
      eine Beschreibung der sonstigen Leistung,
    2. Litera b
      das dafür bezahlte Entgelt bzw. deren Wert,
    3. Litera c
      die Informationen zur Feststellung des Ortes der sonstigen Leistung,
    4. Litera d
      der Zeitpunkt, an dem die sonstige Leistung ausgeführt wird oder, falls nicht vorhanden, der Zeitpunkt der Bestellung und
    5. Litera e
      falls erhältlich, eine einmalig vergebene Transaktionsnummer.