Name, Postadresse und E-Mail-, Website- oder andere elektronische Adresse des Lieferanten oder Erbringers der sonstigen Leistung;
BGBl. II Nr. 315/2019
Sorgfaltspflichten-Umsatzsteuerverordnung – Sorgfaltspflichten-UStV
Verordnung des Bundesministers für Finanzen, mit der Aufzeichnungs- und Sorgfaltspflichten im Bereich des E-Commerce und des Versandhandels bestimmt werden (Sorgfaltspflichten-Umsatzsteuerverordnung – Sorgfaltspflichten-UStV)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 4neu
Aufzeichnungspflichten
Paragraph 4,
Die Aufzeichnungen nach Paragraph 18, Absatz 11, UStG 1994 müssen jedenfalls folgende Informationen enthalten:
- Ziffer eins
- Ziffer 2Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer oder nationale Steuernummer des Lieferanten oder Erbringers der sonstigen Leistung, falls erhältlich;
- Ziffer 3Bankverbindung oder Nummer des virtuellen Kontos des Lieferanten oder Erbringers der sonstigen Leistung, falls erhältlich;
- Ziffer 4im Fall einer Lieferung
- Litera aeine Beschreibung der Gegenstände,
- Litera bdas dafür bezahlte Entgelt bzw. den Wert der Gegenstände,
- Litera cder Ort an dem die Beförderung oder Versendung endet,
- Litera dder Zeitpunkt, an dem die Lieferung ausgeführt wird oder, falls nicht vorhanden, der Zeitpunkt der Bestellung und
- Litera efalls erhältlich, eine einmalig vergebene Transaktionsnummer;
- Ziffer 5im Fall einer sonstigen Leistung
- Litera aeine Beschreibung der sonstigen Leistung,
- Litera bdas dafür bezahlte Entgelt bzw. deren Wert,
- Litera cdie Informationen zur Feststellung des Ortes der sonstigen Leistung,
- Litera dder Zeitpunkt, an dem die sonstige Leistung ausgeführt wird oder, falls nicht vorhanden, der Zeitpunkt der Bestellung und
- Litera efalls erhältlich, eine einmalig vergebene Transaktionsnummer.