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BGBl. II Nr. 315/2019

kundgemacht 31.10.2019 RIS↗
Sorgfaltspflichten-Umsatzsteuerverordnung – Sorgfaltspflichten-UStV
Verordnung des Bundesministers für Finanzen, mit der Aufzeichnungs- und Sorgfaltspflichten im Bereich des E-Commerce und des Versandhandels bestimmt werden (Sorgfaltspflichten-Umsatzsteuerverordnung – Sorgfaltspflichten-UStV)
Kundmachung BGBl. II Nr. 315/2019× zu Sorgfaltspflichten-UStV×

Änderungen durch diese Kundmachung

Sorgfaltspflichten-Umsatzsteuerverordnung (Sorgfaltspflichten-UStV) neu § 0↗RIS↗
§ 5neu
in Kraft ab 01.11.2019 · idF BGBl. II Nr. 315/2019 § 5↗RIS↗

Paragraph 5,

Unterstützt ein Unternehmer die Vermietung von Grundstücken für Wohn- oder Campingzwecke oder die Beherbergung in eingerichteten Wohn- und Schlafräumen gilt folgendes:

  1. Ziffer eins
    die Beschreibung der sonstigen Leistung gemäß Paragraph 4, Ziffer 5, Litera a, hat jedenfalls die Aufenthalts- bzw. Mietdauer und die Anzahl der Personen, die übernachten oder, falls nicht erhältlich, die Anzahl und Art der gebuchten Betten zu enthalten;
  2. Ziffer 2
    die Informationen zur Feststellung des Ortes der sonstigen Leistung gemäß Paragraph 4, Ziffer 5, Litera c, haben jedenfalls die Postadresse des Grundstückes zu enthalten.