BGBl. II Nr. 35/2019
Änderung der Gebrauchsinformationsverordnung 2008 und der Kennzeichnungsverordnung 2008
Verordnung der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz, mit der die Gebrauchsinformationsverordnung 2008 und die Kennzeichnungsverordnung 2008 geändert werden
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 38geändertAbs 1; Abs 2
§ 38.
(1) Bei der Angabe der Chargenbezeichnung auf Primärverpackungen in Form von Blisterpackungen und kleinvolumigen Abpackungen kann diesen abweichend von § 20 die Kurzbezeichnung „Lot“ „Lot.“ vorangestellt werden.
(2) Bei der Angabe des Verfalldatums auf Primärverpackungen in Form von Blisterpackungen und kleinvolumigen Abpackungen kann diesen abweichend von § 15 Abs. 2 die Kurzbezeichnung „Exp“ „EXP“ oder „Exp.“ vorangestellt werden.