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BGBl. II Nr. 353/2019

kundgemacht 27.11.2019 RIS↗
Änderung der Lebensversicherung Informationspflichtenverordnung 2018
Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA), mit der die Lebensversicherung Informationspflichtenverordnung 2018 geändert wird
Kundmachung BGBl. II Nr. 353/2019× zu LV-InfoV2018×

Änderungen durch diese Kundmachung

Lebensversicherung Informationspflichtenverordnung 2018 (LV-InfoV2018) 3 § 0↗RIS↗
§ 14geändert
in Kraft 01.10.2018 – 31.05.2020 · idF BGBl. II Nr. 247/2018 · danach: BGBl. II Nr. 227/2020 § 14↗RIS↗
in Kraft ab 01.08.2020 · idF BGBl. II Nr. 353/2019 § 14↗RIS↗
Modellrechnung
§ 14.
Die Darstellung der Leistungen des Versicherungsunternehmens im Rahmen der Modellrechnung gemäß § 135c Abs. 2 VAG 2016 hat auf Basis einer angenommenen Wertentwicklung von 2%, 0% und -2% sowie optional frei wählbarer Prozentsätze zu erfolgen. Die zusätzlich gewählten Prozentsätze dürfen die durchschnittliche Performance der zugrundeliegenden Kapitalanlagefonds oder des zugrundeliegenden Referenzwerts der letzten fünf Jahre nicht übersteigen. Liegt die Auflage des Fonds weniger als fünf Jahre zurück, ist ein vergleichbarer Kapitalanlagefonds oder Referenzwert heranzuziehen. 2 VAG 2016 hat auf Basis einer angenommenen Wertentwicklung von 3 %, 0 % und -3 % sowie optional wählbarer Prozentsätze zu erfolgen. Den zusätzlich gewählten Prozentsätzen dürfen keine irreführenden Annahmen zugrunde gelegt werden.