Arzneimittel, die zur ausschließlichen Anwendung an Tieren bestimmt sind,
BGBl. II Nr. 36/2019
Arzneimittel, die nicht in Verkehr gebracht werden dürfen
Verordnung der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz über Arzneimittel, die nicht in Verkehr gebracht werden dürfen
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 1neu
Paragraph eins,
Arzneimittel, die Borsäure, deren Ester, Salze oder Komplexe enthalten, dürfen nicht in Verkehr gebracht werden, es sei denn, es handelt sich um
- Ziffer eins
- Ziffer 2Arzneimittel, die Borsäure, deren Ester, Salze oder Komplexe zur Pufferung, Isotonisierung oder zur Gelbildung enthalten,
- Ziffer 3Arzneimittel, die Phenylmercuriborat
- Litera aals konservierenden Bestandteil enthalten und ausschließlich zur parenteralen Anwendung oder zur Anwendung am Auge oder am Ohr bestimmt sind, oder
- Litera bals desinfizierenden oder konservierenden Bestandteil enthalten und ausschließlich zur äußerlichen kleinflächigen und kurzfristigen Anwendung bestimmt sind, oder
- Ziffer 4homöopathische Arzneimittel in einer Potenzierung über D 3.