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BGBl. II Nr. 36/2019

kundgemacht 04.02.2019 RIS↗
Arzneimittel, die nicht in Verkehr gebracht werden dürfen
Verordnung der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz über Arzneimittel, die nicht in Verkehr gebracht werden dürfen
Kundmachung BGBl. II Nr. 36/2019× zu Arzneimittel, die nicht in Verkehr gebracht werden dürfen×

Änderungen durch diese Kundmachung

Arzneimittel, die nicht in Verkehr gebracht werden dürfen neu § 0↗RIS↗
§ 1neu
in Kraft 05.02.2019 – 28.01.2025 · idF BGBl. II Nr. 36/2019 · danach: BGBl. II Nr. 10/2025 § 1↗RIS↗

Paragraph eins,

Arzneimittel, die Borsäure, deren Ester, Salze oder Komplexe enthalten, dürfen nicht in Verkehr gebracht werden, es sei denn, es handelt sich um

  1. Ziffer eins
    Arzneimittel, die zur ausschließlichen Anwendung an Tieren bestimmt sind,
  2. Ziffer 2
    Arzneimittel, die Borsäure, deren Ester, Salze oder Komplexe zur Pufferung, Isotonisierung oder zur Gelbildung enthalten,
  3. Ziffer 3
    Arzneimittel, die Phenylmercuriborat
    1. Litera a
      als konservierenden Bestandteil enthalten und ausschließlich zur parenteralen Anwendung oder zur Anwendung am Auge oder am Ohr bestimmt sind, oder
    2. Litera b
      als desinfizierenden oder konservierenden Bestandteil enthalten und ausschließlich zur äußerlichen kleinflächigen und kurzfristigen Anwendung bestimmt sind, oder
  4. Ziffer 4
    homöopathische Arzneimittel in einer Potenzierung über D 3.