BGBl. II Nr. 36/2019
Arzneimittel, die nicht in Verkehr gebracht werden dürfen
Verordnung der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz über Arzneimittel, die nicht in Verkehr gebracht werden dürfen
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 4neu
Paragraph 4,
Arzneimittel, die Pflanzen der Art Rubia tinctorum L., deren Teile oder deren Inhaltsstoffe, sofern diese Anthrachinonderivate sind, enthalten, dürfen nicht in Verkehr gebracht werden.