BGBl. II Nr. 36/2019
Arzneimittel, die nicht in Verkehr gebracht werden dürfen
Verordnung der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz über Arzneimittel, die nicht in Verkehr gebracht werden dürfen
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 5neu
Paragraph 5,
Arzneimittel, die Phenacetin enthalten, dürfen nicht in Verkehr gebracht werden.