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BGBl. II Nr. 36/2019

kundgemacht 04.02.2019 RIS↗
Arzneimittel, die nicht in Verkehr gebracht werden dürfen
Verordnung der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz über Arzneimittel, die nicht in Verkehr gebracht werden dürfen
Kundmachung BGBl. II Nr. 36/2019× zu Arzneimittel, die nicht in Verkehr gebracht werden dürfen×

Änderungen durch diese Kundmachung

Arzneimittel, die nicht in Verkehr gebracht werden dürfen neu § 0↗RIS↗
§ 7neu
in Kraft 05.02.2019 – 28.01.2025 · idF BGBl. II Nr. 36/2019 · danach: BGBl. II Nr. 10/2025 § 7↗RIS↗

Paragraph 7,

  1. Absatz eins,Arzneispezialitäten, die ausschließlich
    1. Ziffer eins
      Substitutionsprodukte der Barbitursäure, oder
    2. Ziffer 2
      Ester, Salze oder Komplexe der Barbitursäure oder deren Substitutionsprodukte
    als wirksame Bestandteile enthalten, dürfen nicht in Verkehr gebracht werden, es sei denn, es handelt sich um Arzneimittel, die ausschließlich dazu bestimmt sind, als Antiepileptika, Kurzzeitnarkotika oder für Tiere angewendet zu werden.
  2. Absatz 2,Arzneispezialitäten, die Stoffe im Sinne des Absatz eins, in Kombination mit anderen wirksamen Bestandteilen enthalten, dürfen nicht in Verkehr gebracht werden.