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BGBl. II Nr. 36/2019

kundgemacht 04.02.2019 RIS↗
Arzneimittel, die nicht in Verkehr gebracht werden dürfen
Verordnung der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz über Arzneimittel, die nicht in Verkehr gebracht werden dürfen
Kundmachung BGBl. II Nr. 36/2019× zu Arzneimittel, die nicht in Verkehr gebracht werden dürfen×

Änderungen durch diese Kundmachung

Arzneimittel, die nicht in Verkehr gebracht werden dürfen neu § 0↗RIS↗
§ 9neu
in Kraft ab 05.02.2019 · idF BGBl. II Nr. 36/2019 § 9↗RIS↗

Paragraph 9,

  1. Absatz eins,Kombinationspräparate zur Infusion, die Fruktose, Sorbit oder Xylit enthalten, dürfen nicht in Verkehr gebracht werden.
  2. Absatz 2,Das Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen kann durch Bescheid Arzneimittel von den Bestimmungen des Absatz eins, ausnehmen, wenn Fruktose, Sorbit oder Xylit in geringen Mengen als Bestandteile, die ausschließlich Einfluss auf die Haltbarkeit haben, enthalten sind und diese Stoffe zur Sicherung der Qualität verwendet werden.