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BGBl. II Nr. 362/2019

kundgemacht 29.11.2019 RIS↗
Gütesiegel für reglementierte Gewerbe, die keine Handwerke sind
Verordnung der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort über ein Gütesiegel für reglementierte Gewerbe, die keine Handwerke sind
Kundmachung BGBl. II Nr. 362/2019× zu Gütesiegel für reglementierte Gewerbe, die keine Handwerke sind×

Änderungen durch diese Kundmachung

Gütesiegel für reglementierte Gewerbe, die keine Handwerke sind neu § 0↗RIS↗
§ 1neu
in Kraft ab 30.11.2019 · idF BGBl. II Nr. 362/2019 § 1↗RIS↗

Gütesiegel

Paragraph eins,

Das Gütesiegel gemäß Paragraph 22, Absatz 3, der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 94 aus 2017,, entspricht den in der Anlage abgebildeten Mustern. Bei der Verwendung sind die vorgegebenen Relationen einzuhalten. Die Farbgebung hat grundsätzlich dem Muster zu entsprechen. Die in Rot dargestellten Teile des Musters dürfen auch in Schwarz wiedergegeben werden.