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BGBl. II Nr. 362/2019

kundgemacht 29.11.2019 RIS↗
Gütesiegel für reglementierte Gewerbe, die keine Handwerke sind
Verordnung der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort über ein Gütesiegel für reglementierte Gewerbe, die keine Handwerke sind
Kundmachung BGBl. II Nr. 362/2019× zu Gütesiegel für reglementierte Gewerbe, die keine Handwerke sind×

Änderungen durch diese Kundmachung

Gütesiegel für reglementierte Gewerbe, die keine Handwerke sind neu § 0↗RIS↗
§ 2neu
in Kraft ab 30.11.2019 · idF BGBl. II Nr. 362/2019 § 2↗RIS↗

Art der Verwendung

Paragraph 2,

Das Gütesiegel darf bei der Namensführung, bei der Bezeichnung der Betriebsstätte sowie insbesondere in der Geschäftskorrespondenz, im Internetauftritt und bei PR-Aktivitäten verwendet werden. Es darf auf Betriebsmitteln (zB Kraftfahrzeugen) angebracht werden. Auf den in Verkehr zu bringenden Waren darf das Gütesiegel nicht angebracht werden.