Absatz eins,Für die in Paragraph 2, angeführte Datenübertragung ist vom Bundesminister für Finanzen ein Onlineverfahren bereitzustellen. Auf das Onlineverfahren sind Paragraph eins, Absatz 2 bis 4, Paragraph 5 und Paragraph 6, FOnV 2006 mit Ausnahme der Regelungen für Parteienvertreter sinngemäß anzuwenden.
BGBl. II Nr. 377/2019
Elektronische Übermittlung von Aufzeichnungen gemäß § 18 Abs. 12 des Umsatzsteuergesetzes 1994
Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die elektronische Übermittlung von Aufzeichnungen gemäß § 18 Abs. 12 des Umsatzsteuergesetzes 1994
Änderungen durch diese Kundmachung
Elektronische Übermittlung von Aufzeichnungen gemäß § 18 Abs. 12 des Umsatzsteuergesetzes 1994
neu
§ 0↗RIS↗
§ 3neu
Paragraph 3,
- Absatz 2,Die elektronische Übermittlung bzw. Zurverfügungstellung von Aufzeichnungen gemäß Paragraph 18, Absatz 12, UStG 1994 über das Onlineverfahren ist im Weg eines Webservices durchzuführen. Die dafür erforderlichen organisatorischen und technischen Spezifikationen (z. B. XML-Struktur; WSDL) sind auf der Website des Bundesministeriums für Finanzen (https://www.bmf.gv.at) abrufbar zu halten.