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BGBl. II Nr. 377/2019

kundgemacht 04.12.2019 RIS↗
Elektronische Übermittlung von Aufzeichnungen gemäß § 18 Abs. 12 des Umsatzsteuergesetzes 1994
Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die elektronische Übermittlung von Aufzeichnungen gemäß § 18 Abs. 12 des Umsatzsteuergesetzes 1994
Kundmachung BGBl. II Nr. 377/2019× zu Elektronische Übermittlung von Aufzeichnungen gemäß § 18 Abs. 12 des Umsatzsteuergesetzes 1994×

Änderungen durch diese Kundmachung

Elektronische Übermittlung von Aufzeichnungen gemäß § 18 Abs. 12 des Umsatzsteuergesetzes 1994 neu § 0↗RIS↗
§ 5neu
in Kraft ab 01.01.2020 · idF BGBl. II Nr. 377/2019 § 5↗RIS↗

Paragraph 5,

  1. Absatz eins,Liegen sämtliche für die Anmeldung erforderlichen Informationen und Dokumente vor, sind dem Unternehmer die Zugangsdaten zum Onlineverfahren sowie die Internetadresse, über die das Onlineverfahren zur Verfügung steht, an die von ihm bekanntgegebene E-Mailadresse zu übermitteln.
  2. Absatz 2,Fehlen für die Anmeldung erforderliche Informationen oder Dokumente, ist der Unternehmer von diesem Umstand zu verständigen. Dies kann auch über die von ihm bekanntgegebene E-Mailadresse erfolgen. Die fehlenden Informationen oder Dokumente können per E-Mail nachgereicht werden.