BGBl. II Nr. 384/2019
65. Nachtrag zum Arzneibuch
Verordnung der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz über den 65. Nachtrag zum Arzneibuch
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 1neu
Paragraph eins,
Die deutschsprachige Fassung des sechsten Nachtrags zum Europäischen Arzneibuch, neunte Ausgabe 2017, Nachtrag 9.6, Amtliche österreichische Ausgabe, wird in Kraft gesetzt.
§ 2neu
Paragraph 2,
Die Monographien und Texte des fünften Nachtrags zum Europäischen Arzneibuch, neunte Ausgabe 2017, Nachtrag 9.5, sowie die Monographien und Texte des Österreichischen Arzneibuches, die jeweils durch Vorschriften des sechsten Nachtrags zum Europäischen Arzneibuch, neunte Ausgabe 2017, Nachtrag 9.6, ersetzt werden, werden außer Kraft gesetzt.
§ 5neu
Paragraph 5,
Die Paragraphen eins und 2 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung, die Paragraphen 3 und 4 mit Ablauf des zweiten Tages nach der Kundmachung in Kraft.