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BGBl. II Nr. 390/2019

kundgemacht 09.12.2019 RIS↗
WiEReG-EinsichtsV
Verordnung des Bundesministers für Finanzen über zusätzliche technische Möglichkeiten für die Einsicht in das Register (WiEReG-EinsichtsV)
Kundmachung BGBl. II Nr. 390/2019× zu WiEReG-EinsichtsV×

Änderungen durch diese Kundmachung

Zusätzliche technische Möglichkeiten für die Einsicht in das Register (WiEReG-EinsichtsV) neu § 0↗RIS↗
§ 1neu
in Kraft 11.03.2020 – 17.12.2020 · idF BGBl. II Nr. 390/2019 · danach: BGBl. II Nr. 571/2020 § 1↗RIS↗

Inhalt von XML-Dateien

Paragraph eins,

  1. Absatz eins,Bei Abruf eines erweiterten Auszuges durch einen Verpflichteten aus dem Register der wirtschaftlichen Eigentümer mit dem Webservice des Unternehmensserviceportals gemäß Paragraph 9, Absatz 3, WiEReG ist zusätzlich eine Datei im Extensible Markup Language Format (XML-Datei) zur Verfügung zu stellen.
  2. Absatz 2,Die XML-Datei hat Folgendes zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      Allgemeine Daten:
      1. Litera a
        die Angabe, ob ein vollständiger erweiterter Auszug vorliegt;
      2. Litera b
        die Angabe, ob ein aufrechter Vermerk gemäß Paragraph 11, Absatz 4, oder Paragraph 13, Absatz 3, WiEReG vorliegt;
      3. Litera c
        den Zeitpunkt der letzten Meldung und die Angabe, ob eine Befreiung von der Meldepflicht gemäß Paragraph 6, WiEReG zur Anwendung gelangt und ob auf diese verzichtet wurde;
    2. Ziffer 2
      Angaben zum Rechtsträger:
      1. Litera a
        Name des Rechtsträgers und Adressmerkmale;
      2. Litera b
        Rechtsform und eine Information über den Bestandszeitraum des Rechtsträgers;
      3. Litera c
        Stammzahl und Stammregister des Rechtsträgers;
      4. Litera d
        ÖNACE-Code für Haupttätigkeiten des Rechtsträgers, soweit dieser im Register gespeichert ist;
    3. Ziffer 3
      Angaben zu den Wirtschaftlichen Eigentümern:
      1. Litera a
        die Daten über alle direkten wirtschaftlichen Eigentümer gemäß Paragraph 9, Absatz 4, Ziffer 5, WiEReG;
      2. Litera b
        die Daten über alle indirekten wirtschaftlichen Eigentümer gemäß Paragraph 9, Absatz 4, Ziffer 6, Litera a bis e, g und h WiEReG und die Daten gemäß Paragraph 9, Absatz 4, Ziffer 6, Litera f, WiEReG über die jeweiligen obersten Rechtsträger, soweit diese verfügbar sind;
    4. Ziffer 4
      die auf Basis der Eintragungen im Register automationsunterstützt generierte Darstellung aller bekannten Beteiligungsebenen gemäß Paragraph 9, Absatz 5, Ziffer eins, WiEReG mit den Daten gemäß Paragraph 9, Absatz 4, Ziffer eins bis 4 WiEReG zu den errechneten Rechtsträgern und den Daten gemäß Paragraph 9, Absatz 4, Ziffer 5, Litera a bis d und g WiEReG zu den errechneten natürlichen Personen, jeweils soweit diese verfügbar sind;
    5. Ziffer 5
      Daten gemäß Paragraph 9, Absatz 4, Ziffer 5, Litera a bis d und g WiEReG zu den vertretungsbefugten Personen des Rechtsträgers und
    6. Ziffer 6
      sonstige Informationen:
      1. Litera a
        die Angabe, ob bei einem wirtschaftlichen Eigentümer oder bei einer vertretungsbefugten Person die Daten mit dem Zentralen Melderegister abgeglichen und laufend aktuell gehalten werden;
      2. Litera b
        die Angabe, ob bei einem Rechtsträger oder obersten Rechtsträger die Daten mit dem jeweiligen Stammregister abgeglichen und laufend aktuell gehalten werden;
      3. Litera c
        die Angabe, ob Datensätze mit einer Auskunftssperre (Paragraph 9, Absatz 4, WiEReG), einer Einschränkung der Einsicht (Paragraph 10 a, WiEReG) oder einer Einschränkung der Verarbeitung (Paragraph 14, Absatz 7, WiEReG) gekennzeichnet sind oder gelöscht wurden (Paragraph 14, Absatz 7, WiEReG);
      4. Litera d
        eine eindeutige Identifizierung von natürlichen und juristischen Personen innerhalb der XML-Datei, die bei Erstellung der XML-Datei neu vergeben wird;
      5. Litera e
        die anteiligen Kosten des Auszuges basierend auf dem aktuellen jährlichen pauschalen Nutzungsentgelt;
      6. Litera f
        den Hinweis, dass keine Gewähr für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Daten übernommen werden kann.