Absatz eins,Bei Abruf eines erweiterten Auszuges durch einen Verpflichteten aus dem Register der wirtschaftlichen Eigentümer mit dem Webservice des Unternehmensserviceportals gemäß Paragraph 9, Absatz 3, WiEReG ist zusätzlich eine Datei im Extensible Markup Language Format (XML-Datei) zur Verfügung zu stellen.
BGBl. II Nr. 390/2019
WiEReG-EinsichtsV
Verordnung des Bundesministers für Finanzen über zusätzliche technische Möglichkeiten für die Einsicht in das Register (WiEReG-EinsichtsV)
Änderungen durch diese Kundmachung
Zusätzliche technische Möglichkeiten für die Einsicht in das Register (WiEReG-EinsichtsV)
neu
§ 0↗RIS↗
§ 1neu
Inhalt von XML-Dateien
Paragraph eins,
- Absatz 2,Die XML-Datei hat Folgendes zu enthalten:
- Ziffer einsAllgemeine Daten:
- Litera adie Angabe, ob ein vollständiger erweiterter Auszug vorliegt;
- Litera bdie Angabe, ob ein aufrechter Vermerk gemäß Paragraph 11, Absatz 4, oder Paragraph 13, Absatz 3, WiEReG vorliegt;
- Litera cden Zeitpunkt der letzten Meldung und die Angabe, ob eine Befreiung von der Meldepflicht gemäß Paragraph 6, WiEReG zur Anwendung gelangt und ob auf diese verzichtet wurde;
- Ziffer 2Angaben zum Rechtsträger:
- Litera aName des Rechtsträgers und Adressmerkmale;
- Litera bRechtsform und eine Information über den Bestandszeitraum des Rechtsträgers;
- Litera cStammzahl und Stammregister des Rechtsträgers;
- Litera dÖNACE-Code für Haupttätigkeiten des Rechtsträgers, soweit dieser im Register gespeichert ist;
- Ziffer 3Angaben zu den Wirtschaftlichen Eigentümern:
- Litera adie Daten über alle direkten wirtschaftlichen Eigentümer gemäß Paragraph 9, Absatz 4, Ziffer 5, WiEReG;
- Litera bdie Daten über alle indirekten wirtschaftlichen Eigentümer gemäß Paragraph 9, Absatz 4, Ziffer 6, Litera a bis e, g und h WiEReG und die Daten gemäß Paragraph 9, Absatz 4, Ziffer 6, Litera f, WiEReG über die jeweiligen obersten Rechtsträger, soweit diese verfügbar sind;
- Ziffer 4die auf Basis der Eintragungen im Register automationsunterstützt generierte Darstellung aller bekannten Beteiligungsebenen gemäß Paragraph 9, Absatz 5, Ziffer eins, WiEReG mit den Daten gemäß Paragraph 9, Absatz 4, Ziffer eins bis 4 WiEReG zu den errechneten Rechtsträgern und den Daten gemäß Paragraph 9, Absatz 4, Ziffer 5, Litera a bis d und g WiEReG zu den errechneten natürlichen Personen, jeweils soweit diese verfügbar sind;
- Ziffer 5Daten gemäß Paragraph 9, Absatz 4, Ziffer 5, Litera a bis d und g WiEReG zu den vertretungsbefugten Personen des Rechtsträgers und
- Ziffer 6sonstige Informationen:
- Litera adie Angabe, ob bei einem wirtschaftlichen Eigentümer oder bei einer vertretungsbefugten Person die Daten mit dem Zentralen Melderegister abgeglichen und laufend aktuell gehalten werden;
- Litera bdie Angabe, ob bei einem Rechtsträger oder obersten Rechtsträger die Daten mit dem jeweiligen Stammregister abgeglichen und laufend aktuell gehalten werden;
- Litera cdie Angabe, ob Datensätze mit einer Auskunftssperre (Paragraph 9, Absatz 4, WiEReG), einer Einschränkung der Einsicht (Paragraph 10 a, WiEReG) oder einer Einschränkung der Verarbeitung (Paragraph 14, Absatz 7, WiEReG) gekennzeichnet sind oder gelöscht wurden (Paragraph 14, Absatz 7, WiEReG);
- Litera deine eindeutige Identifizierung von natürlichen und juristischen Personen innerhalb der XML-Datei, die bei Erstellung der XML-Datei neu vergeben wird;
- Litera edie anteiligen Kosten des Auszuges basierend auf dem aktuellen jährlichen pauschalen Nutzungsentgelt;
- Litera fden Hinweis, dass keine Gewähr für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Daten übernommen werden kann.