BGBl. II Nr. 390/2019
WiEReG-EinsichtsV
Verordnung des Bundesministers für Finanzen über zusätzliche technische Möglichkeiten für die Einsicht in das Register (WiEReG-EinsichtsV)
Änderungen durch diese Kundmachung
Zusätzliche technische Möglichkeiten für die Einsicht in das Register (WiEReG-EinsichtsV)
neu
§ 0↗RIS↗
§ 2neu
Paragraph 2,
Paragraph eins, Absatz 2, ist sinngemäß für die Übermittlung von Auszugsdaten in einer XML-Datei über das Webservice zur Einbindung der Geldwäschemeldestelle und des Bundesamtes für Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung (Paragraph eins, Absatz 3, Polizeiliches Staatsschutzgesetz (PStSG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2016, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2018,) anzuwenden.