die Anlage 1 betreffend hinsichtlich der 1. Klasse mit 1. September 2020 und hinsichtlich der weiteren Klassen jeweils mit Wirksamkeit vom 1. September der Folgejahre klassenweise aufsteigend an die Stelle der Bekanntmachung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 255 aus 2010,.
BGBl. II Nr. 395/2019
Lehrpläne für den Evangelischen Religionsunterricht sowie Änderung der Bekanntmachungen der Lehrpläne für den Religionsunterricht an der Volksschule und an Sonderschulen, an allgemeinbildenden höheren Schulen, an Berufsschulen, an technischen, gewerblichen und kunstgewerblichen Fachschulen, an der Fachschule für pädagogische Assistenzberufe, an gewerblichen und kunstgewerblichen Fachschulen, Fachschulen für wirtschaftliche Berufe und Fachschulen für Sozialberufe sowie Höheren gewerblichen und kunstgewerblichen Lehranstalten und Höheren Lehranstalten für wirtschaftliche Berufe, an der Handelsakademie und der Handelsschule, an Höheren technischen und gewerblichen Lehranstalten, an der Bildungsanstalt für Elementarpädagogik und der Bildungsanstalt für Sozialpädagogik, an Kollegs der Bildungsanstalt für Elementarpädagogik, Kollegs der Bildungsanstalt für Elementarpädagogik einschließlich der Qualifikation für Hortpädagogik und Kollegs der Bildungsanstalt für Sozialpädagogik, an Höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten sowie an der zweijährigen Forstfachschule
Bekanntmachung der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Forschung betreffend die Lehrpläne für den Evangelischen Religionsunterricht sowie Änderung der Bekanntmachungen der Lehrpläne für den Religionsunterricht an der Volksschule und an Sonderschulen, an allgemeinbildenden höheren Schulen, an Berufsschulen, an technischen, gewerblichen und kunstgewerblichen Fachschulen, an der Fachschule für pädagogische Assistenzberufe, an gewerblichen und kunstgewerblichen Fachschulen, Fachschulen für wirtschaftliche Berufe und Fachschulen für Sozialberufe sowie Höheren gewerblichen und kunstgewerblichen Lehranstalten und Höheren Lehranstalten für wirtschaftliche Berufe, an der Handelsakademie und der Handelsschule, an Höheren technischen und gewerblichen Lehranstalten, an der Bildungsanstalt für Elementarpädagogik und der Bildungsanstalt für Sozialpädagogik, an Kollegs der Bildungsanstalt für Elementarpädagogik, Kollegs der Bildungsanstalt für Elementarpädagogik einschließlich der Qualifikation für Hortpädagogik und Kollegs der Bildungsanstalt für Sozialpädagogik, an Höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten sowie an der zweijährigen Forstfachschule
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 2neu
Paragraph 2,
Diese Bekanntmachung tritt
- Ziffer eins
- Ziffer 2die Anlage 2 betreffend hinsichtlich der 1. Klasse mit 1. September 2020 und hinsichtlich der weiteren Klassen jeweils mit Wirksamkeit vom 1. September der Folgejahre klassenweise aufsteigend an die Stelle der Bekanntmachungen Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 201 aus 2002, und Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 255 aus 2010, sowie hinsichtlich des Berufsvorbereitungslehrganges mit Wirksamkeit vom 1. September 2020 an die Stelle der Bekanntmachung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 479 aus 2001,.
- Ziffer 3die Anlage 3 betreffend hinsichtlich der 5. Klasse mit 1. September 2020 und hinsichtlich der weiteren Klassen jeweils mit Wirksamkeit vom 1. September der Folgejahre klassenweise aufsteigend bzw. für die in Semester gegliederte Sonderformen der allgemeinbildenden höheren Schule hinsichtlich des 1. Semesters mit 1. September 2020, hinsichtlich des 2. Semesters mit 1. Februar 2021 und hinsichtlich der weiteren Semester jeweils mit 1. September bzw. 1. Februar der Folgejahre semesterweise aufsteigend an die Stelle der Bekanntmachung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 279 aus 2016,.
- Ziffer 4die Anlage 4 betreffend hinsichtlich des römisch eins. Jahrganges bzw. der 1. Klasse mit 1. September 2020 und hinsichtlich der weiteren Jahrgänge bzw. Klassen jeweils mit Wirksamkeit vom 1. September der Folgejahre jahrgangs- bzw. klassenweise aufsteigend bzw. für die in Semester gegliederte Sonderformen hinsichtlich des 1. Semesters mit 1. September 2020, hinsichtlich des 2. Semesters mit 1. Februar 2021 und hinsichtlich der weiteren Semester jeweils mit 1. September bzw. 1. Februar der Folgejahre semesterweise aufsteigend an die Stelle der Bekanntmachungen Bundesgesetzblatt Nr. 355 aus 1985,, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 236 aus 1997, und Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 130 aus 2009,.
- Ziffer 5die Anlage 5 betreffend hinsichtlich des römisch eins. Jahrganges bzw. der 1. Klasse mit 1. September 2020 und hinsichtlich der weiteren Jahrgänge bzw. Klassen jeweils mit Wirksamkeit vom 1. September der Folgejahre jahrgangs- bzw. klassenweise aufsteigend bzw. für die in Semester gegliederte Sonderformen hinsichtlich des 1. Semesters mit 1. September 2020, hinsichtlich des 2. Semesters mit 1. Februar 2021 und hinsichtlich der weiteren Semester jeweils mit 1. September bzw. 1. Februar der Folgejahre semesterweise aufsteigend an die Stelle der Bekanntmachungen Bundesgesetzblatt Nr. 906 aus 1994,, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 327 aus 2004, und Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 130 aus 2009,.