BGBl. II Nr. 404/2019
Einrichtung von Außenstellen in Justizanstalten
Verordnung des Bundesministers für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz über die Einrichtung von Außenstellen in Justizanstalten
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 1neu
Paragraph eins,
In der Justizanstalt Wien-Josefstadt ist eine Außenstelle der Justizanstalt Krems eingerichtet.