Absatz eins,Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen sowie inländische Zweigniederlassungen von Drittland-Versicherungs- und Drittland-Rückversicherungsunternehmen haben Meldungen gemäß Paragraph eins bis spätestens fünf Monate nach Ende des Geschäftsjahres gemäß Paragraph 137, Absatz 4, VAG 2016 vorzulegen.
BGBl. II Nr. 411/2019
Versicherungsunternehmen Meldeverordnung 2020 sowie Änderung der FMA-Incoming-Plattformverordnung
Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA), mit der die Versicherungsunternehmen Meldeverordnung 2020 erlassen und die FMA-Incoming-Plattformverordnung geändert wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 3neu
Meldefristen
Paragraph 3,
- Absatz 2,Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen sowie inländische Zweigniederlassungen von Drittland-Versicherungs- und Drittland-Rückversicherungsunternehmen haben Meldungen gemäß Paragraph 2 bis spätestens sechs Wochen nach dem jeweiligen Stichtag vorzulegen.
- Absatz 3,Die Vorlage der Meldungen gilt als fristgerecht, wenn diese innerhalb der in Absatz eins und 2 genannten Fristen der FMA zur Verfügung stehen.
- Absatz 4,Auf Antrag kann die FMA in begründeten Fällen die Fristen gemäß Absatz eins und 2 erstrecken.