BGBl. II Nr. 416/2019
Grundrechtsbeschwerdekosten-Verordnung 2020 – GRBKV 2020
Verordnung des Bundesministers für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz über die Höhe der Beschwerdekosten nach dem Grundrechtsbeschwerde-Gesetz (Grundrechtsbeschwerdekosten-Verordnung 2020 – GRBKV 2020)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 1neu
Paragraph eins,
Die Höhe der Beschwerdekosten, deren Ersatz dem Bund vom Obersten Gerichtshof in einem stattgebenden Erkenntnis nach Paragraph 8, GRBG aufzuerlegen ist, wird einschließlich der Barauslagen mit dem Pauschbetrag von 960 Euro, zuzüglich der darauf entfallenden Umsatzsteuer, festgesetzt.