BGBl. II Nr. 424/2019
Änderung der Systemnutzungsentgelte-Verordnung 2018 (SNE-V 2018 - Novelle 2020)
Verordnung der Regulierungskommission der E-Control, mit der die Systemnutzungsentgelte-Verordnung 2018 geändert wird (SNE-V 2018 - Novelle 2020)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 10geändertAbs 1 Z 1, Schlussteil (entfallen), Z 2, Z 3 bis Z 6 (entfallen); Abs 2; Abs 3 Z 1, (entfallen); Abs 4, Tabelle (entfallen); Abs 5 Z 1, Z 2 · umnummeriert: Abs 3
## Entgelt für Messleistungen
§ 10.
(1) Für das von Netzbenutzern zu entrichtende Entgelt für Messleistungen in der Niederspannung werden folgende Höchstpreise in Euro pro Kalendermonat bestimmt:
1. Mittelspannungswandler – Lastprofilzählung: Drehstromzählung und andere Niederspannungszählungen (exkl. Wandler und Lastprofilzähler)
2,40;
1,00;
(23) Für folgende zusätzliche Leistungen, die im Zusammenhang mit Messleistungen erbracht werden, dürfen insgesamt höchstens folgende Höchstpreise in Euro pro Kalendermonat verrechnet werden:
1. Tarifschaltung bzw. Lastschaltung
1,00;
2. Prepaymentzählung
1,60.
(4) Wird eine Messeinrichtung von den Netzbenutzern selbst beigestellt, so reduziert sich der Höchstpreis in Euro wie folgt: um 15 % des verrechneten Entgelts gemäß Abs. 1 bzw. Abs. 2. Werden Wandler von den Netzbenutzern selbst beigestellt, ist eine gesonderte Verrechnung nicht zulässig.
(5) Für die vom Netzbenutzer veranlasste Montage, Demontage oder Austausch von Messeinrichtungen, welche im Eigentum des Netzbetreibers stehen, werden folgende Höchstpreise in Euro bestimmt:
1. Messeinrichtungen, die Funktionen eines intelligenten Messgeräts oder im Sinne des § 2 gemäß Abs. 1 Z 1, Z 7, Z 10 bis Z 12 oder Z 14 erfüllen
20,00;
2. Messeinrichtungen, die Funktionen im Sinne des § 2 gemäß Abs. 1 Z 2 oder Z 4 bis Z 6 erfüllen
150,00.
Wird die Leistung auf Wunsch des Kunden Netzbenutzers im Zeitraum von Montag bis Freitag, 19.00 Uhr bis 7.00 Uhr, sowie an Samstagen, Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen erbracht, ist das Zweifache des jeweiligen Entgelts zu verrechnen.