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BGBl. II Nr. 424/2019

kundgemacht 20.12.2019 RIS↗
Änderung der Systemnutzungsentgelte-Verordnung 2018 (SNE-V 2018 - Novelle 2020)
Verordnung der Regulierungskommission der E-Control, mit der die Systemnutzungsentgelte-Verordnung 2018 geändert wird (SNE-V 2018 - Novelle 2020)
Kundmachung BGBl. II Nr. 424/2019× zu SNE-V 2018×

Änderungen durch diese Kundmachung

Systemnutzungsentgelte-Verordnung 2018 (SNE-V 2018) 7 § 0↗RIS↗
§ 10geändertAbs 1 Z 1, Schlussteil (entfallen), Z 2, Z 3 bis Z 6 (entfallen); Abs 2; Abs 3 Z 1, (entfallen); Abs 4, Tabelle (entfallen); Abs 5 Z 1, Z 2 · umnummeriert: Abs 3
in Kraft 01.01.2018 – 31.12.2019 · idF BGBl. II Nr. 398/2017 · danach: BGBl. II Nr. 424/2019 § 10↗RIS↗
in Kraft 01.01.2020 – 31.12.2021 · idF BGBl. II Nr. 424/2019 · danach: BGBl. II Nr. 558/2021 § 10↗RIS↗
##              Entgelt für Messleistungen
§ 10.
(1) Für das von Netzbenutzern zu entrichtende Entgelt für Messleistungen in der Niederspannung werden folgende Höchstpreise in Euro pro Kalendermonat bestimmt:
1. Mittelspannungswandler – Lastprofilzählung: Drehstromzählung und andere Niederspannungszählungen (exkl. Wandler und Lastprofilzähler)
75,00;
2. Niederspannungswandler – Lastprofilzählung:
52,00;
3. Niederspannungswandler – Viertelstundenmaximumzählung:
11,00;
4. Direkt – Lastprofilzählung:
50,00;
5. Viertelstundenmaximumzählung:
9,00;
6. Drehstromzählung:
2,40;
7 2. Wechselstromzählung:
1,00;
8 Eine gesonderte Verrechnung einer Blindstrommessung ist nicht zulässig. Blindstromzählung:
2,40 (2) Für die Lastprofilzählung, die Wandler und für Geräte, die sonstige Funktionen im Zusammenhang mit Messleistungen erfüllen, die nicht unter Abs. 1 genannt werden, dürfen insgesamt höchstens 1,5 % des Wertes des Gerätes, das diese Funktion erfüllt, pro Kalendermonat als Entgelt verrechnet werden. Der Netzbetreiber ist berechtigt, Durchschnittswerte vergleichbarer Zählerkategorien als Bemessungsbasis heranzuziehen. Eine gesonderte Verrechnung einer Blindstrommessung ist nicht zulässig.
Eine gesonderte Verrechnung einer Blindstrommessung ist in den Fällen der Z 1, Z 2 und Z 4 nicht zulässig. Ersetzt eine Zählung mittels intelligentem Messgerät eine der in den Z 3, Z 5 bis Z 8 bzw. in Abs. 2 Z 1 und Z 2 genannten Messleistungen bzw. zusätzlichen Funktionen, so kommen die entsprechenden Entgelte zur Anwendung.
(23) Für folgende zusätzliche Leistungen, die im Zusammenhang mit Messleistungen erbracht werden, dürfen insgesamt höchstens folgende Höchstpreise in Euro pro Kalendermonat verrechnet werden:
1. Tarifschaltung bzw. Lastschaltung
1,00;
2. Prepaymentzählung
1,60.
(3) Für sonstige Funktionen im Zusammenhang mit Messleistungen, die nicht genannt werden und die im Eigentum des Netzbetreibers stehen, dürfen insgesamt höchstens 1,5 % des Wertes des Gerätes, das diese Funktion erfüllt, pro Kalendermonat als Entgelt verrechnet werden.
(4) Wird eine Messeinrichtung von den Netzbenutzern selbst beigestellt, so reduziert sich der Höchstpreis in Euro wie folgt: um 15 % des verrechneten Entgelts gemäß Abs. 1 bzw. Abs. 2. Werden Wandler von den Netzbenutzern selbst beigestellt, ist eine gesonderte Verrechnung nicht zulässig.
Beigestelltes Gerät
Reduktion des Entgelts um
1. Lastprofilzählung
a) Lastprofilzähler:
6,00
b) GSM oder analoges Modem:
5,00
c) Telefonnebenstelle:
5,00
2. Viertelstundenmaximumzähler:
3,50
3. Drehstromzählung:
0,40
4. Wechselstromzählung:
0,30
5. Messwandler
a) Netzebene 4 und 5:
20,00
b) Netzebene 6 und 7:
1,50
6. Intelligentes Messgerät:
0,80
(5) Für die vom Netzbenutzer veranlasste Montage, Demontage oder Austausch von Messeinrichtungen, welche im Eigentum des Netzbetreibers stehen, werden folgende Höchstpreise in Euro bestimmt:
1. Messeinrichtungen, die Funktionen eines intelligenten Messgeräts oder im Sinne des § 2 gemäß Abs. 1 Z 1, Z 7, Z 10 bis Z 12 oder Z 14 erfüllen
20,00;
2. Messeinrichtungen, die Funktionen im Sinne des § 2 gemäß Abs. 1 Z 2 oder Z 4 bis Z 6 erfüllen
150,00.
Wird die Leistung auf Wunsch des Kunden Netzbenutzers im Zeitraum von Montag bis Freitag, 19.00 Uhr bis 7.00 Uhr, sowie an Samstagen, Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen erbracht, ist das Zweifache des jeweiligen Entgelts zu verrechnen.