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BGBl. II Nr. 424/2019

kundgemacht 20.12.2019 RIS↗
Änderung der Systemnutzungsentgelte-Verordnung 2018 (SNE-V 2018 - Novelle 2020)
Verordnung der Regulierungskommission der E-Control, mit der die Systemnutzungsentgelte-Verordnung 2018 geändert wird (SNE-V 2018 - Novelle 2020)
Kundmachung BGBl. II Nr. 424/2019× zu SNE-V 2018×

Änderungen durch diese Kundmachung

Systemnutzungsentgelte-Verordnung 2018 (SNE-V 2018) 7 § 0↗RIS↗
§ 5geändertAbs 1 (neu) · 8. Netznutzungsentgelt für Pumpspeicher…: Tabelle · 9. Netznutzungsentgelt für Regelreserve: Abs 2 Z 1, Schlussteil (neu), Z 2 bis Z 7 (neu); Abs 3
in Kraft 01.01.2019 – 31.12.2019 · idF BGBl. II Nr. 354/2018 · danach: BGBl. II Nr. 424/2019 § 5↗RIS↗
in Kraft 01.01.2020 – 31.12.2020 · idF BGBl. II Nr. 424/2019 · danach: BGBl. II Nr. 578/2020 § 5↗RIS↗
… 5 unveränderte Absätze
Netznutzungsentgelt
§ 5.
(1) Das von Entnehmern pro Zählpunkt zu entrichtende Netznutzungsentgelt wird in Cent wie folgt bestimmt:
8. Netznutzungsentgelt für Pumpspeicherkraftwerke
Das Netznutzungsentgelt für Pumpspeicherkraftwerke wird für alle Netzbereiche wie folgt bestimmt:
Arbeit:
0,261/kWh 0,2100/kWh
Leistung:
100,00 /kW
9. Netznutzungsentgelt für Regelreserve
… 3 unveränderte Absätze
a) Das Netznutzungsentgelt für Erbringer von Regelreserve Sekundärregelung, Tertiärregelung) wird für Arbeit und zusätzliche Leistung gemäß § 52 Abs. 1 ElWOG 2010, die durch die Aktivierung der Regelenergiereserven verursacht werden, für alle Netzebenen wie folgt bestimmt und kommt auf Antrag des Regelreserveanbieters beim Netzbetreiber zur Anwendung:
Erbrachte Arbeit:
0,085 /kWh
Zusätzliche Leistung:
100,00 /kW
Auf den Netzebenen 5 bis 7 kann der Regelreserveanbieter die Verrechnung dieses Entgelts beim Netzbetreiber frühestens nach Vorliegen der Präqualifikation der Anlage durch den Regelzonenführer beantragen. In diesem Fall hat der Netzbetreiber die Verrechnung ehestmöglich, spätestens aber für Netzebene 5 und 6 sechs Monate und für Netzebene 7 zwölf Monate nach der Antragstellung vorzunehmen.
b) Der Regelzonenführer hat dem Regelreserveanbieter die Viertelstundenwerte der durch die Aktivierung der Regelreserven erbrachten Arbeit zu übermitteln. Der Regelreserveanbieter hat diese Daten auf die einzelnen Zählpunkte, über die Regelenergie zur Verfügung gestellt wurde, aufzuteilen und dem jeweiligen Netzbetreiber zu übermitteln, auch für Viertelstunden, in denen keine Aktivierung erfolgt ist. Der Netzbetreiber hat dem Regelzonenführer diese Daten aggregiert je Regelreserveanbieter zu übermitteln. Für Zählpunkte, die nicht gemäß lit. a verrechnet werden, sind die aggregierten Werte aller Zählpunkte getrennt nach Sekundär- und Tertiärregelenergie direkt an den Regelzonenführer zu übermitteln.
(2) Für die Netznutzung der Netzebene 3 der Austrian Power Grid AG sind folgende Jahresbeträge (in tausend Euro – TEUR) in zwölf gleichen Teilbeträgen monatlich an die Austrian Power Grid AG zu leisten, wobei alle Rechnungen am 15. des dem Leistungserbringungsmonat folgenden Monats fällig sind:
1. WIENER NETZE GmbH zahlt an Austrian Power Grid AG
676,7;
2. Netz Niederösterreich GmbH erhält von Austrian Power Grid AG
642,7;
3. Energienetze Steiermark GmbH zahlt an Austrian Power Grid AG
1.333,1;
4. Netz Oberösterreich GmbH zahlt an Austrian Power Grid AG
7.717,9;
5. KNG-Kärnten Netz GmbH zahlt an Austrian Power Grid AG
5.921,5;
6. Salzburg Netz GmbH zahlt an Austrian Power Grid AG
1.794,6;
7. TINETZ-Tiroler Netze GmbH erhält von Austrian Power Grid AG
98,4.
(3) Für die Netznutzung der Netzebene 3 des Verteilernetzes der Netz Oberösterreich GmbH ist ein Jahresbetrag von TEUR 3.765,8 7.548,6 in zwölf gleichen Teilbeträgen monatlich von der Linz Strom Netz GmbH an die Netz Oberösterreich GmbH zu leisten.
Schlagworte
Sekundärenergie