Absatz 6,Die Ausübung der Tätigkeit eines Bilanzgruppenverantwortlichen für Bilanzgruppen gemäß Absatz 5,, für besondere Bilanzgruppen des MVGM zur Abwicklung von Maßnahmenplänen gemäß Paragraph 25, GWG 2011, Notaushilfslieferungen und sonstige betriebliche Transportabwicklungen und für die besondere Bilanzgruppe der Bilanzierungsstelle bedarf keiner Genehmigung gemäß Paragraph 93, GWG 2011. Diese sind der Regulierungsbehörde jedoch vorab anzuzeigen. Mit der Einrichtung einer besonderen Bilanzgruppe haben Netzbetreiber einen Vertrag mit der Bilanzierungsstelle abzuschließen, in dem die Rechte und Pflichten im Zusammenhang mit den jeweiligen Aufgaben der Vertragsparteien geregelt werden. Bilden mehrere Netzbetreiber gemeinsam eine besondere Bilanzgruppe, so hat der Bilanzgruppenverantwortliche dem MVGM zu melden, welche Netzbetreiber an dieser beteiligt sind.
BGBl. II Nr. 425/2019
Gas-Marktmodell-Verordnung 2020 – GMMO-VO 2020
Verordnung des Vorstands der E-Control zu Regelungen zum Gas-Marktmodell (Gas-Marktmodell-Verordnung 2020 – GMMO-VO 2020)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 26neu
Netzbilanzierung
Paragraph 26,
Anmerkung, Absatz eins, 3 bis 5 und 7 bis 12 treten mit 1.10.2021, 6 Uhr, in Kraft)
(Absatz 2, tritt mit 1.1.2024, 6 Uhr, in Kraft)