BGBl. II Nr. 427/2019
Festsetzung der Beträge und Aufteilungsschlüssel für die Beiträge der Träger der Sozialversicherung für die Krankenanstaltenfinanzierung
Verordnung der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz über die Festsetzung der Beträge und Aufteilungsschlüssel für die Beiträge der Träger der Sozialversicherung für die Krankenanstaltenfinanzierung
Änderungen durch diese Kundmachung
Festsetzung der Beträge und Aufteilungsschlüssel für die Beiträge der Träger der Sozialversicherung für die Krankenanstaltenfinanzierung
neu
§ 0↗RIS↗
§ 3neu
Anrechnung der Beihilfe nach Paragraph eins a, GSBG
Paragraph 3,
Die Hälfte der nach Paragraph eins a, des Gesundheits- und Sozialbereich-Beihilfengesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 746 aus 1996,, an die Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen zugewiesenen Beihilfe ist für die Beiträge der Träger der Sozialversicherung nach Paragraphen 447 f, Absatz 10, ASVG zu widmen, wobei eine Belastung der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen im Rechenkreis der Versicherten nach dem BSVG um 15 Millionen Euro und gleichzeitig eine Entlastung der Österreichischen Gesundheitskasse um diese Summe zu erfolgen hat.