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BGBl. II Nr. 429/2019

kundgemacht 20.12.2019 RIS↗
Änderung der Verordnung über die Abgeltung der dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger erwachsenden Kosten für die im Wege seiner EDV erfolgende Mitwirkung an der Durchführung der dem Arbeitsmarktservice gesetzlich übertragenen Aufgaben
Verordnung der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz, mit der die Verordnung über die Abgeltung der dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger erwachsenden Kosten für die im Wege seiner EDV erfolgende Mitwirkung an der Durchführung der dem Arbeitsmarktservice gesetzlich übertragenen Aufgaben geändert wird
Kundmachung BGBl. II Nr. 429/2019× zu Abgeltung der dem Dachverband der Sozialversicherungsträger erwachsenden Kosten für die im Wege seiner EDV erfolgende Mitwirkung an der Durchführung der dem Arbeitsmarktservice gesetzlich übertragenen Aufgaben×

Änderungen durch diese Kundmachung

Abgeltung der dem Dachverband der Sozialversicherungsträger erwachsenden Kosten für die im Wege seiner EDV erfolgende Mitwirkung an der Durchführung der dem Arbeitsmarktservice gesetzlich übertragenen Aufgaben 3 § 0↗RIS↗
§ 3geändertAbs 1; Abs 2 (neu)
in Kraft 01.01.1993 – 20.12.2019 · idF BGBl. Nr. 857/1992 · danach: BGBl. II Nr. 429/2019 § 3↗RIS↗
in Kraft ab 21.12.2019 · idF BGBl. II Nr. 429/2019 § 3↗RIS↗
§ 3.
(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1993 in Kraft.
(2) Die Überschrift sowie die §§ 1 und 2 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 429/2019 treten mit 1. Jänner 2020 in Kraft.