Absatz eins,Für die amtliche Beglaubigung der in den Paragraphen 7 bis 9 angeführten Zeugnisse haben die amtlichen Kontrollorgane das in Absatz 2, angeführte Rundsiegel zu verwenden.
BGBl. II Nr. 430/2019
Pflanzenschutzverordnung 2019
Verordnung der Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus über Maßnahmen zum Schutz vor Pflanzenschädlingen (Pflanzenschutzverordnung 2019)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 10neu
Amtlicher Stempel
Paragraph 10,
- Absatz 2,Das Rundsiegel hat aus einem äußeren Kreis mit einem Durchmesser von 35 Millimetern mit der Wortfolge „Amtlicher Österreichischer Pflanzenschutzdienst“ in Blockbuchstaben sowie einem gemäß Absatz 3, codierten Hinweis auf das jeweils örtlich zuständige Bundesland oder das Bundesamt für Ernährungssicherheit im unteren Kreisbogenabschnitt sowie einem inneren Kreis mit 20 Millimetern Durchmesser mit dem Bundeswappen gemäß dem Wappengesetz zu bestehen. Die Anordnung der Elemente zueinander ist in Anhang 4 dargestellt.
- Absatz 3,Der Code für das jeweilige Bundesland wird für das Bundesland
- Ziffer einsBurgenland mit der Ziffer 1,
- Ziffer 2Kärnten mit der Ziffer 2,
- Ziffer 3Niederösterreich mit der Ziffer 3,
- Ziffer 4Oberösterreich mit der Ziffer 4,
- Ziffer 5Salzburg mit der Ziffer 5,
- Ziffer 6Steiermark mit der Ziffer 6,
- Ziffer 7Tirol mit der Ziffer 7,
- Ziffer 8Vorarlberg mit der Ziffer 8,
- Ziffer 9Wien mit der Ziffer 9, sowie
- Ziffer 10für das Bundesamt für Ernährungssicherheit mit der Ziffer 0
festgelegt.