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BGBl. II Nr. 430/2019

kundgemacht 20.12.2019 RIS↗
Pflanzenschutzverordnung 2019
Verordnung der Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus über Maßnahmen zum Schutz vor Pflanzenschädlingen (Pflanzenschutzverordnung 2019)
Kundmachung BGBl. II Nr. 430/2019× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Pflanzenschutzverordnung 2019 neu § 0↗RIS↗
§ 10neu
in Kraft ab 14.12.2019 · idF BGBl. II Nr. 430/2019 § 10↗RIS↗

Amtlicher Stempel

Paragraph 10,

  1. Absatz eins,Für die amtliche Beglaubigung der in den Paragraphen 7 bis 9 angeführten Zeugnisse haben die amtlichen Kontrollorgane das in Absatz 2, angeführte Rundsiegel zu verwenden.
  2. Absatz 2,Das Rundsiegel hat aus einem äußeren Kreis mit einem Durchmesser von 35 Millimetern mit der Wortfolge „Amtlicher Österreichischer Pflanzenschutzdienst“ in Blockbuchstaben sowie einem gemäß Absatz 3, codierten Hinweis auf das jeweils örtlich zuständige Bundesland oder das Bundesamt für Ernährungssicherheit im unteren Kreisbogenabschnitt sowie einem inneren Kreis mit 20 Millimetern Durchmesser mit dem Bundeswappen gemäß dem Wappengesetz zu bestehen. Die Anordnung der Elemente zueinander ist in Anhang 4 dargestellt.
  3. Absatz 3,Der Code für das jeweilige Bundesland wird für das Bundesland
    1. Ziffer eins
      Burgenland mit der Ziffer 1,
    2. Ziffer 2
      Kärnten mit der Ziffer 2,
    3. Ziffer 3
      Niederösterreich mit der Ziffer 3,
    4. Ziffer 4
      Oberösterreich mit der Ziffer 4,
    5. Ziffer 5
      Salzburg mit der Ziffer 5,
    6. Ziffer 6
      Steiermark mit der Ziffer 6,
    7. Ziffer 7
      Tirol mit der Ziffer 7,
    8. Ziffer 8
      Vorarlberg mit der Ziffer 8,
    9. Ziffer 9
      Wien mit der Ziffer 9, sowie
    10. Ziffer 10
      für das Bundesamt für Ernährungssicherheit mit der Ziffer 0
    festgelegt.