BGBl. II Nr. 430/2019
Pflanzenschutzverordnung 2019
Verordnung der Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus über Maßnahmen zum Schutz vor Pflanzenschädlingen (Pflanzenschutzverordnung 2019)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 14neu
Ausnahmeregelungen
Paragraph 14,
Als „unmittelbare Nähe“ für das Verbringen zwischen Betriebsstätten eines registrierten Unternehmers gemäß Artikel 82 der Verordnung (EU) 2016 aus 2031, wird das Bundesgebiet festgelegt.