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BGBl. II Nr. 430/2019

kundgemacht 20.12.2019 RIS↗
Pflanzenschutzverordnung 2019
Verordnung der Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus über Maßnahmen zum Schutz vor Pflanzenschädlingen (Pflanzenschutzverordnung 2019)
Kundmachung BGBl. II Nr. 430/2019× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Pflanzenschutzverordnung 2019 neu § 0↗RIS↗
§ 15neu
in Kraft ab 14.12.2019 · idF BGBl. II Nr. 430/2019 § 15↗RIS↗

Grenzkontrollstellen

Paragraph 15,

  1. Absatz eins,Die Einfuhr von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen geregelten Gegenständen ist nur über eine Grenzkontrollstelle zulässig, die den Anforderungen der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1014 mit detaillierten Bestimmungen betreffend die Mindestanforderungen an Grenzkontrollstellen, einschließlich Kontrollzentren, und das Format, die Kategorien und die Abkürzungen, die bei der Auflistung der Grenzkontrollstellen und der Kontrollstellen zu verwenden sind, Amtsblatt Nummer L 165 vom 21.6.2019 Seite 10, entspricht und für die Einfuhr von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und andereren geregelten Gegenständen zugelassen ist.
  2. Absatz 2,Grenzkontrollstellen für die Vornahme pflanzengesundheitlicher Kontrollen bei der Einfuhr aus Drittstaaten in die Union sind von der Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus zu benennen. Diese Grenzkontrollstellen sind auf der Homepage des Bundesministeriums für Nachhaltigkeit und Tourismus zu veröffentlichen.