Mit dem amtlichen Pflanzenschutzdienst des betreffenden Bestimmungs-Bundeslandes oder des betreffenden Mitgliedstaates ist, sofern die Stätte der industriellen Verarbeitung in einem anderen Bundesland oder in einem anderen Mitgliedstaat liegt, vor Abtransport der betreffenden Sendung das Einvernehmen über den Transport herzustellen, wobei Details wie beispielsweise der Inhalt der Sendung, der Grund des Verbringens oder der Empfänger des Transportes in einer geeigneten Art und Weise bekanntzugeben sind;
BGBl. II Nr. 430/2019
Pflanzenschutzverordnung 2019
Verordnung der Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus über Maßnahmen zum Schutz vor Pflanzenschädlingen (Pflanzenschutzverordnung 2019)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 6neu
Verbringung zu Stätten der industriellen Verarbeitung
Paragraph 6,
Pflanzenerzeugnisse, bei denen anlässlich der Untersuchung gemäß Artikel 5 der Verordnung (EU) 2016 aus 2031, die Anwesenheit eines oder mehrerer Quarantäneschädlinge, oder von Schädlingen, die vorläufig als Quarantäneschädlinge geführt sind, festgestellt wird, dürfen unter folgenden Bedingungen einer industriellen Verarbeitung zugeführt werden:
- Ziffer eins
- Ziffer 2Die Transporteinheiten sind von einer amtlichen Stelle gemäß Paragraph 2, des Pflanzenschutzgesetzes 2018 vor dem Transport zu versiegeln;
- Ziffer 3Die Transporteinheiten sind unverzüglich zum vorgesehenen Ort in geschlossenen, unbeschädigten Umhüllungen zu verbringen;
- Ziffer 4Reste aus der Verarbeitung, wie beispielsweise Pressrückstände oder sonstige feste Teile der betreffenden Pflanzenerzeugnisse, sind zur Verhinderung der Verbreitung von Schadorganismen unter Überwachung einer Amtlichen Stelle gemäß Paragraph 2, des Pflanzenschutzgesetzes 2018 entweder unschädlich zu beseitigen oder thermisch zu behandeln (Dämpfung), wobei die Reste aus der Verarbeitung ausschließlich nach einer thermischen Behandlung verfüttert oder kompostiert werden dürfen.