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BGBl. II Nr. 430/2019

kundgemacht 20.12.2019 RIS↗
Pflanzenschutzverordnung 2019
Verordnung der Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus über Maßnahmen zum Schutz vor Pflanzenschädlingen (Pflanzenschutzverordnung 2019)
Kundmachung BGBl. II Nr. 430/2019× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Pflanzenschutzverordnung 2019 neu § 0↗RIS↗
§ 7neu
in Kraft ab 14.12.2019 · idF BGBl. II Nr. 430/2019 § 7↗RIS↗

3. Abschnitt
Ausfuhr in Drittländer

Pflanzengesundheitszeugnis

Paragraph 7,

  1. Absatz eins,Für die Ausstellung von bei der Ausfuhr von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und sonstigen Gegenständen in Drittländer zu verwendenden Pflanzengesundheitszeugnissen ist das in Anhang 1 festgelegte Muster zu verwenden.
  2. Absatz 2,Das Pflanzengesundheitszeugnis ist auf der Vorderseite in deutscher und englischer Sprache abzufassen. Auf der Rückseite ist dem Zeugnis eine Übersetzung des Inhaltes in französischer, russischer und spanischer Sprache beizufügen.
  3. Absatz 3,Das Zeugnis hat als Sicherheitsmerkmal ein Wasserzeichen in der Form des Bundeswappens aufzuweisen, dessen Abmessung von den Zinnen der Mauerkrone bis zu den Fängen 100 Millimeter sowie zwischen den äußeren Federspitzen 90 Millimeter zu betragen hat.
  4. Absatz 4,In der Rubrik 2 ist nach der Wortfolge „Nr. EU/AT/ No. EU/AT/“ eine fortlaufende, einmalig zuordenbare Seriennummer einzudrucken.
  5. Absatz 5,Die Farbe des Zeugnispapiers hat weiß zu sein, wogegen der vorgedruckte Inhalt sowie der Rahmen in grüner Farbe zu sein haben. Die Farbe des Bundeswappens gemäß dem Wappengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 159 aus 1984,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 161 aus 2013,, sowie des Europaemblems hat jedoch schwarz auf weißem Untergrund zu sein.